Werbung im Bereich des Gesundheitswesens

OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013 — Aktenzeichen: 4 U 91/13

Leitsatz
Irreführend und unzulässig sind Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“.

Sachverhalt
Die Beklagte bewirbt E-Zigaretten mit den Werbeaussagen „… mindestens 1.000mal weniger schädlich als die Tabakzigarette“ und „der einzige Schadstoff, den den E-Zigarette enthält, ist das Nikotin“. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, da die Werbung irreführend und damit unzulässig sei. Das Landgericht verurteilt die Beklagte antragsgemäß. Die Beklagte legt gegen das landgerichtliche Urteil Berufung bei dem OLG Hamm ein.

Entscheidung
Das OLG Hamm verweist im Beschluss vom 10.09.2013 die Parteien auf die einhellige Auffassung des Senates, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, der Senat beabsichtige deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.

Zur Begründung weist der 4. Zivilsenat darauf hin, dass die vorgenannte Werbung irreführend und damit unzulässig sei, der Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Da es sich bei der E-Zigarette um ein Genussmittel handele, gehe es bei der beanstandeten Werbung mit deren geringen Risiken um Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Auf diesem Gebiet seien Werbeangaben nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Der Werbende muss darlegen, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfüge. Genau diese Darlegung ist der Beklagten nicht gelungen. Auch ein vorgelegtes Gutachten eines Institutes für Rechtsmedizin überzeugt den Senat nicht, da auch dieses Gutachten nicht belegen könne, dass es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen um zwischenzeitlich gesicherte medizinische Fachkenntnisse handele. Der Sachverständige bestätige zwar, dass im Vergleich zur üblichen Zigaretten die E-Zigaretten als untoxischer angesehen werden. Allerdings hat der Sachverständige selbst weitere Untersuchungen zur Sicherheit dieser Aussage und zu den Langzeitfolgen für notwendig erachtet. Damit könne aus dem Gutachten nicht die Aussage hergeleitet werden, die E-Zigarette sei mindestens 1.000mal weniger schädlich als die Tabakzigarette. Im Hinblick auf die weitere Werbeaussage (Nikotin der einzige Schadstoff der E-Zigarette) ergebe sich aus dem Gutachten gar, dass diese Werbeaussage unrichtig sei. Das unstreitig enthaltene Propylenglykol sei gerade nicht als unbedenklich einzustufen. Ein vorliegendes Gutachten schildere die Reizung der Nasen- Rachenschleimhaut, im Übrigen Nebenwirkungen wie trockener Mund und Kehle.

Die vorgenannten Erwägungen bilden die Grundlage des 4. Zivilsenates, die Werbung aus dem Bereich des Gesundheitswesens als irreführend und damit unzulässig zu bewerten.

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