Zum Entschädigungsmaßstab eines Kfz, das ein Unikat ist

BGH, Urteil vom 2.3.2010 — Aktenzeichen: VI ZR 144/09

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als „Unikat“ anzusehenden Kraftfahrzeuges ein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann.

Sachverhalt
Bei einem Verkehrsunfall war der Pkw des Klägers, ein Pkw Typ Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W, beschädigt worden. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach war unstreitig. Der Beklagte zahlte den Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Darüber hinausgehend verlangte der Kläger weiteren Schadensersatz, nämlich den Differenzbetrag zu den Nettoreparaturkosten. Der Kläger begründete dies mit den Ausführungen des Sachverständigen, dass ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwarenmarkt nicht mehr zu erwerben sei und die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges nur dadurch adäquat gewährleistet werden könne, indem ein Wartburg 353 erworben und mit den Original-Teilen zu einen Wartburg 353 W umgebaut wird. Den weiteren über den entschädigungspflichtigen Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Schadensbetrag verlangte der Kläger von dem Beklagten ersetzt.

Entscheidung
Der BGH wies mit Urteil vom 02.03.2010 die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger stünden keine weiteren über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Schadensersatzansprüche zu. Hierzu führte der BGH aus: Bei Fahrzeugschäden kann der Geschädigte regelmäßig Reparatur des Unfallfahrzeuges oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges verlangen. Reparaturkosten sind bis zu 30 % über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abrechnungsfähig, wenn die Reparatur fachgerecht und entsprechend der Schätzung des Sachverständigen ausgeführt wurde. Ist eine Wiederherstellung unmöglich, wird der Schadensersatzanspruch des Klägers auch durch die Höhe des Wiederbeschaffungswertes beschränkt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein Kfz als „Unikat“ handelt oder nicht. Nach der Sicht des BGH ist der Wiederbeschaffungswert bei Kfz in Fällen der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung.

image_pdf