WLAN-Piraterie: Wer haftet?

BGH, Urteil vom 12.5.2010 — Aktenzeichen: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Vom Internetanschluss des Beklagten aus war auf einer Tauschbörse dieser Titel zum Herunterladen im Internet angeboten worden. Der Beklagte befand sich jedoch zu dieser Zeit im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Entscheidung
Der BGH bejaht den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. Der BGH nimmt an, daß eine Haftung des Beklagten als Täter nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch Sicherheitsmaßnahmen geschützt sei, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen mißbraucht zu werden. Die Prüfpflicht des Anschlussinhabers beziehe sich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Genau diese Pflicht hatte der Beklagte verletzt. Er hielt ein „offenes“ WLAN vor, nicht durch ein persönliches Passwort geschützt. Deshalb haftet der Beklagte nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Hingegen hat der BGH den Beklagten nicht in der Schadensersatzpflicht gesehen. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der BGH verneint, weil nicht der Beklagte den Musiktitel zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

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