Zum Beginn der Verjährungsfrist wegen grob fahrlässiger Unkenntnis beim ärztlichen Behandlungsfehler.

BGH, Urteil vom 10.11.2009 — Aktenzeichen: VI ZR 247/08

Der BGH hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen, ob die den Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Gang setzende grob fahrlässige Unkenntnis eines Patienten bereits dann zu bejahen ist, wenn dieser Kenntnis über Verletzungen nach einer ärztlichen Behandlung hat.

Dies verneinte der BGH mit Urteil vom 10.11.2009 — VI ZR 247/08.

Sachverhalt
Der Klägerin wurden bei der Entbindung ihres Kindes in der Klinik der Beklagten im Jahr 1998 in Folge des Einsatzes einer Geburtszange Verletzungen am Unterleib zugefügt, die genäht wurden. Die Klägerin litt unter Folgebeschwerden, die auch ärztlich behandelt wurden, u.a. im Jahr 2001. Im Jahr 2006 wurde der Klägerin durch ihre Gynäkologin mitgeteilt, dass diese Beschwerden möglicherweise auf eine fehlerhafte medizinische Behandlung bei der Entbindung im Jahr 1998 zurückzuführen seien.

Der BGH hatte zu prüfen, ob etwaige Schadensersatzansprüche bereits verjährt waren, da die Klägerin unmittelbar nach der Entbindung Kenntnis von den Verletzungen hatte und diese auch behandeln ließ, u.a. im Jahr 2001.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mußte.

Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Nach den Feststellungen des BGH musste die Klägerin nicht ohne weitere Anhaltspunkte nur aufgrund der Verletzungen auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler schließen. Allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne sich weitere aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten setzt nicht die Verjährung. Erst nach dem Gespräch mit der Gynäkologin im Jahr 2006 musste sich der Klägerin aufdrängen, dass ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten vorgelegen haben könnte. Die Verletzung selbst begründete noch keine grob fahrlässige Unkenntnis eines ärztlichen Behandlungsfehlern, da die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Verletzungen auch bei einer behandlungsfehlerfreien Versorgung eintreten können und damit schicksalhaft wären.

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