Grober Behandlungsfehler bei Schulteroperation

OLG Hamm, Urteil vom 1.7.2014 — Aktenzeichen: I-26 U 4/13

Sachverhalt
Das OLG Hamm hat einer Patientin für eine Schädigung infolge einer fehlerhaften Schulteroperation ein Schmerzensgeld von 50.000,- € zuerkannt.

Entscheidung
Zur Begründung führt das OLG aus, bereits die im konkreten Fall gewählte Operationsmethode einer offenen Schultergelenksoperation sei nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen fehlerhaft gewesen. Aufgrund des MRT-Befundes am Tag des Eingriffs habe von der offenen Operation Abstand genommen werden müssen, denn dieser Befund habe die krankhafte Veränderung im Schultergelenk gezeigt, die allein die Arthroskopie habe angezeigt sein lassen. Diese Vorgehensweise war nach dem erhobenen MRT-Befund die Methode der Wahl. Auch sei der vorgenommene Eingriff fehlerhaft durchgeführt worden, da nach Überzeugung des Gerichts bei der Klägerin intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdaches fehlerhaft abgetragen worden seien.

Von einem groben Behandlungsfehler sei aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen auszugehen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die gewählte Operationsart nicht die Methode der Wahl war und selbst fehlerhaft durchgeführt worden sei.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sei neben den erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin (Funktionsverlust der Schulter) auch der Umstand berücksichtigungsfähig, dass dies auf einem groben Behandlungsfehler beruhe.

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