Gesunder Baum – keine Verkehrssicherungspflicht?
BGH, Urteil vom 6.3.2014 — Aktenzeichen: III ZR 352/13
Sachverhalt
Vor dem Wohnblock des zur Miete wohnenden Klägers befanden sich auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze. An die Parkplätze grenzte ein Grünstreifen der beklagten Stadt auf dem einige Pappeln standen. Der Kläger stellte eines Abends seinen Pkw auf einem der Parkplätze in der Nähe der Pappeln ab. Von einer der Pappeln fiel ein Ast auf das Auto. Der Kläger nahm die Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass eine verkehrssicherungspflichtige Gemeinde bei gesunden Straßenbäumen keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Äste ergreifen muss, wenn kein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursachen können.
Der BGH meint: Die Gemeinde genüge ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse eine eingehende Untersuchung der Bäume nur dann vornimmt, wenn besondere Umstände wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches dies angezeigt erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall sei die beklagte Gemeinde diesen Pflichten nachgekommen. Die streitgegenständliche Pappel und der den Schaden verursachende Ast seien vor dem Schadensfall gesund gewesen. Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko bestehe, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führe nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen habe. Ein natürlicher Astbruch gehöre zum hinzunehmenden Lebensrisiko. Deshalb bedürfe es auch keiner Absperrung des Luftraums oder der Aufstellung von Warnschildern.