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Muss der Mieter für Gebäudeschäden aufkommen, wenn sein E-Bike-Akku in Brand gerät?

Beschluss OLG Oldenburg vom 12.03.2026, Az. 9 U 8/26

Ob Handy, Autos oder E-Bikes, sie alle sind mit einem aufladbaren Akku versehen, der heutzutage kaum noch wegzudenken ist. Dass Lithium-Ionen-Akkus dabei in Brand geraten könnten, ist den meisten Menschen bekannt. Dann stellt sich aber die Frage, inwieweit einem E-Bike-Besitzer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er sein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt.

Leitsatz

1. Nach einem leichten Sturz mit einem E-Bike besteht keine Pflicht, den Lithium-Ionen-Akku fachmännisch auf etwaige Brandgefahren untersuchen zu lassen, wenn dieser äußerlich unbeschädigt und das Fahrrad fahrtüchtig ist.
2. Den Eigentümer trifft in solchen Fällen kein Verschulden, wenn der Akku des an die Hauswand angelehnten E-Bikes zwei Monate später in Brand gerät und der Brand auf das angrenzende Wohngebäude übergreift.

Sachverhalt

In einem neben einem Wohnhaus befindlichen Carport kam es zu einem Brand, der erhebliche Sachschäden an den angrenzenden Gebäuden zur Folge hatte. Ausgelöst wurde dieser Brand durch ein sich in dem Carport befindliches E-Bike der Mieterin des Wohnhauses, deren Sohn zwei Monate zuvor mit dem Fahrrad gegen einen Bordstein gefahren und gestürzt war. Das E-Bike blieb äußerlich unbeschädigt und wurde von der Mieterin und ihrem Sohn bis zu dem streitgegenständlichen Brand weiter genutzt. Als Sachversicherer des Hauseigentümers, in dessen Haus die Mieterin wohnte, erbrachte der Kläger Versicherungsleistungen, die er nun von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Mieterin ersetzt verlangt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Mieterin treffe ein Verschulden an dem Brand. Sie habe den Sturz ihres Sohnes mit dem Fahrrad zum Anlass nehmen müssen, den Akku in einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen und seine künftige Verkehrssicherheit überprüfen zu lassen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Zu Recht, sagt auch das OLG Oldenburg.

Die Mieterin habe nicht fahrlässig gehandelt. Den Sicherheitshinweisen des Herstellers lasse sich entnehmen, dass solche Brände sehr selten vorkommen. Mit dem Eintritt eines solch seltenen Ereignisses müssen Verbraucher demnach nicht ohne Weiteres rechnen, zumal Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen (z.B. Smartphones, Tablets, Laptops, Smartwatches, Kopfhörer Powerbanks, Kameras, Drohnen) verbaut würden und diese trotz der abstrakt bestehenden Brandgefahr zugelassen seien. Weder existiere eine gesetzliche Wartungspflicht von Lithium-Ionen-Akkus noch enthielten die Sicherheitshinweise des Herstellers die Aufforderung oder auch nur Empfehlung zu einer regelmäßigen fachmännischen Kontrolle der Akkus. Dies gelte, obwohl die Akkus im Rahmen der üblichen Nutzung von E-Bikes im Straßenverkehr regelmäßig Erschütterungen und damit dauerhaft gewissen mechanischen Belastungen ausgesetzt seien. An dieser Feststellung könne auch der Sturz des Sohnes der Mieterin nichts ändern, seien schließlich keine äußeren Schäden am Fahrrad erkennbar gewesen und auch die Funktionstüchtigkeit für zwei weitere Monate erhalten geblieben.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen von Regressansprüchen des Versicherers des Hauseigentümers gegen den Mieter. Auch wenn der Mieter durch das Abstellen eines E-Bikes im Carport, ohne zuvor eine fachmännische Überprüfung zu veranlassen, eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet hat, muss er nicht damit rechnen, dass der Akku in Brand gerät. Versicherer werden ein fahrlässiges Verhalten des Mieters demnach regelmäßig nur nachweisen können, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beschädigung des Fahrrads, etwa in Form äußerer Schäden oder einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit, ignoriert wurden.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser