Hinterbliebenengeld XXXI: Sohn und seine Lebensgefährtin

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23

Sachverhalt

Die Verstorbene erlitt im Jahr 2020 einen Verkehrsunfall mit Todesfolge. Der Schädiger handelte fahrlässig; die Verstorbene hat nicht unerheblich zu der Entstehung des Unfalles beigetragen.

Der Sohn der Verstorbenen ist seit 7 Jahren mit seiner Lebensgefährtin liiert. Es gibt einen gemeinsamen Sohn, den Enkel der Verstorbenen.

Auf ihre Klage erhielten der Sohn der Verstorbenen und seine Lebensgefährtin je 2.500 € Hinterbliebenengeld zugesprochen. Mit der Berufung verfolgen sie die Erhöhung dieser Beträge.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat das Hinterbliebenengeld für den Sohn der Verstorbenen auf 5.000 € bemessen. Überwiegend habe er normale Trauerarbeit leisten müssen (Versterben dem 3,5 Jahre alten Sohn erklären, Vater etwas vermehrt versorgen). Ferner trage die Verstorbene erheblichen Anteil an dem Verkehrsunfall und der Schädiger hafte nur aus Fahrlässigkeit. Schließlich stehe der Sohn auch auf eigenen Beinen, habe ein eigenes Haus und mit seiner Lebensgefährtin und dem Sohn auch eine eigene Familie.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Lebensgefährtin zurück und äußerte Zweifel, ob sie überhaupt anspruchsberechtigt sei. Falls sie einen Anspruch habe, würden die zugesprochenen 2.500 € genügen. Letztlich würde für sie gelten, was für den Sohn der Verstorbenen gelte, nur indes abgeschwächt.

 

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