Dieselskandal: Nachlieferung bei Nachfolgemodell möglich?

BGH, Pressemitteilung Nr. 022/2019

In Anlehnung an die am 22.10.2018 vorgestellte Entscheidung des OLG Jena vom 15.08.2018 (Az. 7 U 721/17) ist auf die Pressemitteilung Nr. 022/2019 vom 22.02.2019 hinzuweisen. In dem Verfahren VIII ZR 225/17 hat der BGH, nachdem das OLG Bamberg eine Ersatzlieferung ebenfalls für unmöglich erachtet hat, im Rahmen eines Hinweisbeschlusses mitgeteilt, dass diese Rechtsauffassung fehlerhaft sein könnte, da im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein dürfte. Vielmehr sei im wesentlich auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten abzustellen.

Da die Parteien sich nach den Hinweisen verglichen haben, konnte der BGH weiterhin nicht die Frage beantworten, welche Kosten bei der Abwägung nach § 439 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen sind. Es bleiben weitere Entscheidungen abzuwarten.

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