Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung

BGH, Urteil vom 24.1.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 146/16

Leitsatz
Wählte der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfallereignis, welches unstreitig allein durch den Beklagten verursacht worden ist. Den unfallbedingt eingetretenen Schaden hat die Klägerin durch einen Sachverständigen feststellen lassen. Die anschließende Reparatur wurde durch den Lebensgefährten der Klägerin, einen gelernten Kfz-Mechatroniker, vorgenommen. Für den Fall der Weiterveräußerung bzw. eines neuerlichen Unfalls ließ die Klägerin die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Reparatur durch den Sachverständigen bestätigen. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 61,88 €, deren Übernahme der beklagte Haftpflichtversicherer ablehnte.

Entscheidung
Der BGH stellt nochmals klar, dass der Geschädigte grundsätzlich die Wahl hat, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Entscheidet sich jedoch der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht erstattungsfähig. Eine Vermischung der Abrechnungsarten ist insoweit unzulässig. Jedoch kann der Geschädigte für den Fall, dass die konkreten Kosten die fiktiven — ggf. nachträglich — übersteigen, zur konkreten Abrechnung übergehen.

Da die verfolgten Kosten für die Reparaturbestätigung jedoch nicht für die gewählte fiktive Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeuges erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sind, sind diese im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig. Es handelt sich hierbei, so der BGH weiter, um eine Position, die auf der Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen.

Abschließend weist der BGH noch darauf hin, dass sich eine Erstattungsfähigkeit der Reparaturbestätigung auch bei fiktiver Abrechnung dann ergeben kann, wenn diese etwa für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens und somit zum Nachweis der tatsächlichen fehlenden Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeuges erforderlich ist. Gleiches kann beim Nachweis der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen sein.

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