Keine Versicherungsleistung bei Unfall wegen absoluter Fahruntüchtigkeit

OLG Dresden, Beschluss vom 13.11.2017 – 4 U 1121/17

Auch wenn nicht in der Kaskoversicherung, sondern nur in der Haftpflichtversicherung die Obliegenheit, nicht unter Einfluss von Alkohol sein Pkw zu führen, nicht vereinbart worden ist, weshalb eine Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG) ausscheidet, ergibt sich der Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 81 Abs. 2 VVG.

Das Führen eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 2 Promille stellt eine solchen grob fahrlässiges Verhalten dar, dass eine Leistungskürzung auf „Null“ angemessen ist.

Leitsatz
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Unfallereignis eine BAK von mehr als 2 Promille, liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, der eine Kürzung der Versicherungsleistung in der Kaskoversicherung „auf Null“ rechtfertigt.

Sachverhalt
Der Beklagte, Fahrer des bei der Klägerin kaskoversichert Fahrzeuges, kam gegen Mittag auf einer gerade verlaufenden und gut ausgebauten Straße von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem am Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug. Nach dem Ergebnis des im Strafverfahren eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens betrug die Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt mindestens 2,03 Promille.

Nachdem die Klägerin den Schaden an dem bei ihr versicherten Fahrzeug reguliert hat, verlangte sie die Leistungen an Ihren Versicherungsnehmer von dem Beklagten zurück.

Entscheidung
Zwar soll die Leistungskürzung des Versicherers auf Null nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sein, jedoch wird in ständiger Rechtsprechung beim Führen eines Fahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ein solcher Ausnahmefall angenommen, da sich derartige Fälle im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen. Bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von mehr als 2 Promille ist die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit weit überschritten.

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist indiziell auch bereits durch das nicht nachvollziehbare Abkommen von einer gerade verlaufenden gut ausgebauten Fahrbahn davon auszugehen, dass die Alkoholisierung kausal für die Herbeiführung des Versicherungsfalls gewesen ist.

Da der Beklagte, wie regelmäßig, kein Repräsentant des Versicherungsnehmers der Klägerin gewesen ist, hat sie diesen zunächst entschädigen und kann nunmehr gegenüber dem Beklagten regressieren.

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