Mängelbeseitigung – Gewährleistungszeit verdoppelt sich
Die werkvertraglichen Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln eines Bauwerks verjähren gemäß § 634a Nr. 4 BGB bei einem BGB-Vertrag in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber den Mängelanspruch anerkennt, § 212 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten eines Schuldners klar ergibt, dass sich dieser seiner Verpflichtung bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf Verjährung berufen wird.
Häufig wird daher auch eine Nachbesserung ein Anerkenntnis darstellen (vgl. BGH, NJW 1999, 2961). Dabei reicht möglicherweise schon die Erklärung, die Mängel beseitigen zu wollen (BGH, BauR 2005, 710).
Erkennt also ein Werkunternehmer kurz vor Ablauf der Gewährleistungszeit — also möglicherweise nach 4 Jahren und 11 Monaten — die Mängelbeseitigungsverpflichtung in diesem Sinne an, läuft die Gewährleistungszeit neu. Er ist weitere fünf Jahre in der Gewährleistung, allerdings nur in Bezug auf den insoweit akzeptierten Mangel.
Spannend und für die Baupraxis wohl auch überraschend ist die Rechtsfrage, ob die Verjährung auch dann neu beginnt, wenn die Umstände, aus denen das Anerkenntnis gefolgert wird, erst n a c h Ablauf der Verjährungsfrist eintreten. Dies wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert.
Was ist den Werkunternehmern zu raten?
Ein Werkunternehmer sollte, bevor er Nachbesserungsarbeiten durchführt, gegenüber seinem Auftraggeber stets zum Ausdruck bringen, die Nachbesserung nur „auf Kulanz“ oder „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ durchzuführen. In diesen Fällen wird man schwerlich ein Anerkenntnis konstruieren können (BGH, NJW 1988, 254; OLG Nürnberg, BauR 2008, 107).
Leitsatz
Die werkvertragliche Gewährleistungsfrist kann durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Ausführung von Nachbesserungsarbeiten neu zu laufen beginnen.