Schadensersatzanspruch gegen Architekten – Fristsetzung zur Nachbesserung erforderlich?

OLG Hamm, Urteil vom 8.5.2008 — Aktenzeichen: 12 U 124/06

Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen eines Planungsfehlers des Architekten, der sich noch nicht im Bauwerk realisiert hat, setzt eine zuvor fruchtlos verstrichene Nachbesserungsfrist voraus.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Architektin Schadensersatz wegen einer mangelhaften Entwässerungsplanung. Die Beklagte war mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 5 beauftragt worden. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, keine Baugrunduntersuchung veranlasst und keine Entwässerungsplanung erstellt zu haben. Dies sei schadensursächlich gewesen. Nach dem Aushub der Baugrube sei austretendes Wasser im rückwärtigen Hangbereich festgestellt worden. Ein Vertreter der Beklagten habe angeordnet, dass eine Drainage unter der Matte und eine Abdichtung des Kellergeschosses sowie eine Versickerung vorzunehmen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie die Baugruben- und Entwässerungssituation nicht zu klären gehabt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Klägerin hat Berufung gegen dieses abweisende Urteil eingelegt.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Das OLG hat offengelassen, ob der Beklagten vorzuwerfen sei, im Rahmen der ursprünglichen Planung die Baugrundverhältnisse nicht hinreichend geklärt und deshalb keine ausreichenden Abdichtungsarbeiten zum Schutz vor eindringendem Wasser vorgesehen zu haben.

Ein Schadensersatzanspruch scheitere nämlich an der erforderlichen Fristsetzung zur Nachbesserung, in diesem konkreten Fall an der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung sei nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Planung vor Feststellung ihrer Mangelhaftigkeit bereits umgesetzt, der daraus folgende Schaden also durch eine Nachbesserung nicht vermieden worden wäre. Genau diese Voraussetzung hat im Streitfall nicht vorgelegen. Als die Klägerin die Problematik erkannte, war eine Nachbesserung noch möglich. Aus diesem Grund musste die Klägerin der Beklagten in diesem Stadium auch Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

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