Kein Recht zur Veröffentlichung „eigener“ Fotos
Landgericht Köln, Urteil vom 20.12.2006 — Aktenzeichen: 28 O 468/06
Leitsatz
Wenn ein Kunde von einem Fotostudio ein digitales Portraitfoto von ihm gegen Entgelt anfertigen lässt, darf dieser Kunde dennoch das „eigene“ Foto nicht auf seine Website einstellen.
Sachverhalt
Der Kunde begab sich in ein Fotostudio, um dort digitale Fotos gegen Entgelt von sich anfertigen zu lassen. Ohne weitere Abreden zwischen dem Kunden und dem Fotostudio nutzte im Anschluss daran der Kunde das Foto, um es auf seiner Website einzustellen.
Das Fotostudio klagte auf Unterlassung. Dies mit Erfolg.
Entscheidung
Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG bejaht.
Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG. Dieses sei auch unstreitig gemäß § 19 a UrhG veröffentlicht worden, indem der Beklagte als vormaliger Kunde des Fotostudios das Lichtbild auf seiner Website einstellte.
Ein Nutzungsrecht habe der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht. Dies ergäbe sich insbesondere auch nicht aus § 60 UrhG.
Auch könne keine Einigung zwischen der Klägerin (Fotostudio) und dem Beklagten (Kunden) mit dem Inhalt des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes festgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Zweifel bei der Klägerin verblieben sei, vgl. § 31 Abs. 5 UrhG.
Praxistipp
Wenn — was insbesondere im gewerblichen Bereich und bei Selbständigen üblich ist — Fotos von Geschäftsinhabern/Mitarbeitern durch ein Fotostudio angefertigt werden, so sollte beim Abschluss des Vertrages mit dem Fotostudio ausdrücklich das Einverständnis zur Veröffentlichung auf der eigenen Website eingeholt werden. Damit keine Beweisprobleme auftreten, sollte das Fotostudio/der Fotograf veranlasst werden, auf der Rechnung nicht nur die Bezeichnung „Anfertigung von Digitalfotos“ zu vermerken, sondern darüber hinaus auch den Zusatz „u.a. zur Veröffentlichung auf einer Website“.