Irreführung durch Werbung mit Hinweis auf TÜV?

OLG Hamm, Urteil vom 10.2.2009 — Aktenzeichen: 4 U 201/08

Leitsatz
Die Werbung eines Autohändlers mit „TÜV/AU 69,-€“ ist kein Fall der irreführenden Werbung, auch wenn nicht der Autohändler oder ein eigener Mitarbeiter, sondern ein behördlich anerkannter Prüfingenieur die Hauptuntersuchung durchführt.

Sachverhalt
Die Beklagte betrieb einen Autohandel und warb mit folgender Anzeige:

„TÜV/AU 69,-€‟:
Zum Dauertiefpreis von 69,-€ können Sie bei uns HU/AU für
„ALLE Fabrikate durchführen. Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO“.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch mit der Begründung, die Werbung sei irreführend, da aufgrund der Werbung der angesprochene Verbraucher davon ausgehe, dass alle angebotenen Leistungen von der Beklagten selbst, nicht aber durch Dritte — z. B. Mitarbeiter der DEKRA oder ein anderer behördlich anerkannter Prüfingenieur — die Leistung erbringe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Entscheidung
Das OLG hat zunächst ausgeführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nicht irregeführt werde über die Person des Leistungserbringers.

Selbst wenn jedoch eine Irreführung über die Person des Leistungserbringers vorliegen sollte — § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG a. F., § 5 Abs. 1 S. 1 UWG n. F. -, so fehlt es dennoch an der Eignung dieser werblichen Angabe, die Marktentscheidung des angesprochenen Adressaten zu beeinflussen. Es komme also nicht darauf an, ob und welche Kenntnisse ein Adressat darüber habe, wer berechtigt sei, die Hauptuntersuchung durchzuführen. Denn es mache für den Adressaten im Ergebnis keinen Unterschied, ob er die beworbene Hauptuntersuchung über den Beklagten vermittelt oder aber durch einen anerkannten Prüfingenieur unmittelbar erbracht erhalte.

Schließlich fehle es auch an einer Irreführung über wesentliche Eigenschaften der erbrachten Leistungen, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG n. F. Beworben werde nämlich die Erbringung einer Prüfleistung. Genau diese Leistungen werde für den Kunden auch erbracht.

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