Vorteilsanrechnung bei Nachbesserung im Straßenbau

OLG Dresden, Urteil vom 21.3.2007 — Aktenzeichen: 6 U 219/03

Leitsatz
1. Erreicht knapp die Hälfte des Straßenbelags deutlich vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer den sog. Warnwert, so ist die Nachbesserung des gesamten Straßenbelags nicht unverhältnismäßig.

2. Erhält durch die Nachbesserung aber auch der Anteil des Straßenbelags eine deutliche höhere Lebensdauer, bei dem die Warnwerte voraussichtlich nicht überschritten werden, muss sich der Auftraggeber dies als Vorteil anrechnen lassen.

Sachverhalt
Die Beklagte als Auftragnehmerin brachte auf einer Bundesstraße für die Klägerin eine neue Asphaltdecke auf. Die Klägerin rügt gegenüber der Beklagten Kornverletzungen sowie Zersetzungen der Asphaltdecke dieser Straße. Sie verlangt Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Die Beklagte wendet ein, das Mängelbeseitigungsverlangen sei so lange unverhältnismäßig, bis die so genannten Warnwerte erreicht würden.

Entscheidung
Das OLG Dresden gibt der Klage zu 3/5 statt. Grundsätzlich kann ein Auftraggeber Kostenvorschuss für die Beseitigung der Mängel verlangen. Die Mängelbeseitigung ist – wie im Streitfall die Anhörung des Sachverständigen ergibt – nicht unverhältnismäßig. Unverhältnismäßigkeit liegt nur dann vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Denn bei mehr als 47 % der Gesamtfläche sind bereits heute lange vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer die Warnwerte erreicht. Ausgangspunkt sind die vom Sachverständigen geschätzten Sanierungskosten in Höhe von ca. 160.000,00 €. Hiervon sind mehr als 35.000,00 € im Zuge des Vorteilsausgleichs vom Vorschuss abzusetzen. Auch im Gewährleistungsrecht darf der Geschädigte nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Zu berücksichtigen sind nur diejenigen Vorteile, deren Anrechnung dem jeweiligen Zweck des Ersatzes entspricht und daher den Schädiger nicht unbillig entlastet. Eine längere Lebensdauer muss sich ein Auftraggeber grundsätzlich als Vorteil anrechnen lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie auf einer verzögerten Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer beruht, außer wenn der Auftraggeber noch keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Für den Teil der Bundesstraße, bei dem die Warnwerte noch nicht erreicht wurden, verschiebt sich durch die Sanierung die übliche Nutzungsdauer von 16 Jahren um weitere 8 Jahre. Eine Teilsanierung kommt aber nicht in Betracht, weil eine lediglich abschnittweise Ausbesserung zu einem Flickenteppich mit Nahtstellen führen würde, die Angriffspunkte für Verkehr und Witterung darstellten.

Praxishinweis
Der oben geschilderte Rechtsstreit ist ein Beispiel dafür, dass sich der Auftragnehmer selbst dann, wenn erhebliche Mängel und hohe Mängelbeseitigungskosten feststehen, auch mit der Vorteilsanrechnung (teilweise) erfolgreich verteidigen kann. Steht sowohl der Mangel als auch die Höhe der Mängelbeseitigungskosten fest, sollte bereits in einem frühen Stadium ein Auftragnehmer überlegen, zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine Sanierung gegen Kostenbeteiligung des Auftraggebers anzubieten.

image_pdf