Architekt als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

OLG Celle, Urteil vom 2.6.2010 — Aktenzeichen: 14 U 205/03

Leitsatz
Der Architekt ist im Planungsbereich Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Hinsichtlich der Ausführungsleistungen des Bauunternehmers gilt dies nicht.

Sachverhalt
Der Kläger lässt einen Neubau errichten. Anschließend stellt sich heraus, dass bei Niederschlag das Regenwasser in das Gebäude eindringt. Der Kläger begehrt Schadensersatz. Beklagte sind u. a. das ausführende Unternehmen sowie der planende und bauleitende Architekt. Der ausführende Bauunternehmer meint, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden des Architekten zurechnen lassen. Insoweit moniert der Bauunternehmer sowohl Planungsfehler als auch Überwachungsfehler des Architekten.

Entscheidung
Das OLG Celle stellt fest, dass der Kläger sich kein Mitverschulden wegen einer Pflichtverletzung des Architekten anrechnen lassen muss. Ein etwaiger Bauaufsichtsfehler des Architekten führt nicht dazu, dass dies dem Kläger im Verhältnis zum Bauunternehmer zuzurechnen wäre. Grund ist der Umstand, dass der Kläger als Auftraggeber dem Bauunternehmer keine Beaufsichtigung dessen eigener Leistung schuldet. Damit ist der Architekt auch nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers, ein Mitverschulden des Klägers wegen einer Pflichtverletzung im Bereich der Bauaufsicht scheidet aus.

Zurechenbar wäre dem Kläger jedoch ein Planungsfehler des Architekten gewesen. Genau ein solcher hat sich allerdings nicht feststellen lassen in dem vom OLG Celle entschiedenen Prozess.

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