Markenrecht – Verwechslungsgefahr „SmartKey“/„KOBIL Smart Key“?

BGH, Urteil vom 27.4.2006 — Aktenzeichen: I ZR 109/03 – SmartKey

Sachverhalt
Die Klägerin bietet eine Computer-Software unter dem Titel „SmartKey“ an, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können.

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ Computer-Software nebst Kartenlesegeräten zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln.

Die Klägerin ist der Ansicht, der von ihr verwendeten Bezeichnung komme Werktitelschutz zu. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte gleichfalls keinen Erfolg.

Entscheidung
Der BGH stellt fest, dass der Klägerin gegen die Beklagten keine markenrechtlichen Unterlassungsansprüche zustehen.

Der BGH ist zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Bezeichnung „SmartKey“ einen Werktitelschutz nach dem Markengesetz genießt. Bezeichnungen, unter denen Computerprogramme in den Handel kommen, sind grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich. „SmartKey“ ist nach der Entscheidung des BGH als Bezeichnung für eine Computer-Software, mit der der Anwender Textbausteine und Makros erstellen und verwalten kann, von Haus aus hinreichend unterscheidungskräftig. Doch fehle es bei der Verwendung der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG. Die sich gegenüberstehende Bezeichnung „SmartKey“ und „KOBIL Smart Key“ weisen nach Auffassung des BGH allenfalls geringe Zeichenähnlichkeit auf. Die Frage der Zeichenähnlichkeit sei danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr erweckten. Den Bezeichnungen, die das Werk beschreiben, kommen keine Kennzeichnungskraft zu. Sind solche beschreibenden Angaben als Bestandteil in einer aus weiteren Bestandteilen zusammengesetzten Gesamtbezeichnung enthalten, misst der Verkehr ihnen für den Gesamteindruck der Bezeichnung keine Bedeutung zu. Der Verkehr fasst derartige Bestandteile dann auch nicht als selbständig kennzeichnend auf. Der BGH hat festgestellt, dass der beschreibende Gehalt von „SmartKey“ auch der beschreibende Bestandteil bei der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ ist. Folge ist, dass der Gesamteindruck der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ durch den in Großbuchstaben geschriebenen Teilbestandteil „KOBIL“ geprägt wird. Es liegt lediglich eine geringe Ähnlichkeit mit dem Zeichen der Klägerin vor. Eine Verwechslungsgefahr sei folglich zu verneinen.

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