Markenrecht – Schutz für „WM 2006“?

BGH – Beschluss vom 27.4.2006 — Aktenzeichen: I ZB 96/05 sowie I ZB 97/05

Sachverhalt
Die FIFA hatte für über 850 Waren und Dienstleistungen die Marken „FUSSBALL WM 2006“ sowie „WM 2006“ eingetragen. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bestätigt. In beiden Verfahren haben sowohl die FIFA als auch der Süßwarenhersteller Ferrero (als Löschungsantragstellerin) Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit stand die Entscheidung des Bundespatentgerichts in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung durch den Markensenat des Bundesgerichtshofs.

Entscheidung
1. Der BGH hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ für sämtliche Waren- und Dienstleistungen zu löschen ist. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Der angesprochene Verkehr fasse diese Bezeichnung als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst auf. Daher fehle der Bezeichnung die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen. Keinesfalls werde beim Verkehr der Eindruck erweckt, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ alle in Verkehr gebrachten Waren oder Dienstleistungen unter Kontrolle der FIFA hergestellt oder erbracht worden seien. Dies folge aus dem eindeutigen Bezug, der durch den Bestandteil „Fußball“ zu der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde.

2. Der BGH hat sich hinsichtlich der weiteren streitigen Marke „WM 2006“ nicht zu einem vergleichbar eindeutigen Ergebnis durchringen können. Nach Ansicht des BGH könne bei der Marke „WM 2006“ nicht von einem eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung ausgegangen werden. Zwar diene „WM 2006“ gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses Zeichen sei daher für solche Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, die einen Bezug zum Wettkamp aufwiesen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch die Löschung der Marke „WM 2006“ bestätigt. Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ könne bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 verstehe. „WM 2006“ sei eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege. Hier müsse differenziert werden. Insoweit wird bezüglich der Marke „WM 2006“ das Bundespatentgericht nunmehr hinsichtlich der von Ihnen belassenen Waren und Dienstleistungen die nach Auffassung des BGH gebotene Differenzierung vorzunehmen haben.

Praxishinweis
Ein weiteres Mal bietet der BGH kaum nachvollziehbare vermeintlich feinsinnige Differenzierungen bei der Bewertung der Unterscheidungskraft von Marken. Schlicht nicht nachvollziehbar ist die Auffassung, die Marke „FUSSBALL WM 2006“ weise auf die damit beschriebene Sportveranstaltung hin, während „WM 2006“ lediglich eine Zahlen- und Buchstabenkombination sei, die nicht notwendig den Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 für jede Ware und Dienstleistung nahe lege. Weder der Laie noch der Markenjurist vermag eine solche Differenzierung nachzuvollziehen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass bekanntlich – dem angesprochenen deutschen Verkehr geläufig – im Jahre 2006 nur eine einzige „WM“ in Deutschland stattfindet, dies ist die Fußballweltmeisterschaft 2006. Im Ergebnis erscheint die Begründung des BGH hinsichtlich der Marke „WM2006“ falsch.

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