Energie-Effizienz-Experte haftet nicht für entgangene Zuschüsse!

LG Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023 – 7 O 325/21 –

 

Sachverhalt

Der Eigentümer eines Gebäudes beauftragt den Architekten, ihn im Rahmen der Sanierung eines Wohngebäudes als Energie-Effizienz-Experte zu begleiten und den EnEV-Nachweis zu erstellen. Der Architekt berechnet die Maßnahmen, berät den Bauherrn über die hierfür zu erlangenden KfW-Zuschüsse. Auf der Grundlage dieser Berechnung beantragt der Bauherr die Zuschüsse, die ihm schriftlich mit zwei Bescheiden zugesagt werden. Die Bescheide enthalten auch eine Frist, binnen derer der Bauherr den Nachweis für die Durchführung der Maßnahmen zu erbringen hat. Der Bauherr versäumt diese Frist. Zuschüsse werden deshalb nicht gezahlt. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadenersatz in Anspruch.

 

Entscheidung

Das Landgericht Bielefeld weist die Klage ab. Das Landgericht geht von einem Dienstvertrag aus. Der Architekt schulde nicht – wie bei einem Werkvertrag – einen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung. Im Streitfall habe der Architekt weder eine Hauptpflicht noch eine Nebenpflicht verletzt, da den Architekten insbesondere keine Pflicht zur Fristenkontrolle treffe. Die Pflichten des Energie-Effizienz-Experten beziehe sich nur auf die technische Seite, nicht auf das Verfahren. Für das Verfahren bleibe der Bauherr zuständig. Den Energie-Effizienz-Experten habe lediglich die Nebenpflicht getroffen, den Bauherrn auf die Voraussetzungen zur Erteilung des Vorschusses einschließlich des Erfordernisses des hydraulischen Abgleichs hinzuweisen. Weiter hat das Landgericht sodann festgestellt, dass der Architekt dieser Verpflichtung mit einem entsprechenden Hinweis nachgekommen sei. Ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten bestehe nicht.

 

Praxishinweis

Richtig ist die Kernfeststellung des Landgerichts, dass grundsätzlich der Energie-Effizienz-Experte für den technischen Bereich zuständig sei. Wollte man dem Energie-Effizienz-Experten darüber hinaus Vertragspflichten auferlegen, so müsste dies gesondert dem Vertrag zwischen Bauherrn und Energie-Effizienz-Experten zu entnehmen sein.

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