Heizungsrohre ungedämmt: Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (36.000,00 €) oder nur der Heizmehrkosten (1.300,00 €)?

BGH, Beschluss vom 27.09.2006 — Aktenzeichen: VII ZR 291/05

Leitsatz
1. Der Auftraggeber hat ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten auch dann, wenn er ankündigt, die Mängel nicht beseitigen zu wollen, weil die Beseitigung unzumutbar ist.

2. Verlangt der Auftraggeber die Kosten für die Neuverlegung gedämmter Heizungsrohre als Schadensersatz, sind die Kosten grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, auch wenn sie fast dreißig Mal höher liegen als die Heizmehrkosten, die bei ungedämmten Rohren für die Zeit der Lebensdauer für die Heizungsanlage entstehen.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) baute im Haus des Auftraggebers (AG) eine neue Heizungsanlage ein. Fehlerhafter Weise unterblieb die Dämmung der Heizungsleitungen auf dem Rohbeton. Der AG rügt den Mangel, lehnt jedoch eine Neuverlegung als unzumutbar ab. Er macht gegen den AN die Mängelbeseitigungskosten mit ca. 36.000,00 € als Schadensersatz geltend. Der AN meint, die Mängelbeseitigungskosten seien im Verhältnis zu den Heizungsmehrkosten von 1.300,00 € für den gesamten Zeitraum der Lebensdauer der Heizungsanlage unverhältnismäßig.

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