Ohne Stundenlohnvereinbarung keine Stundenlohnvergütung
LG München, Urteil vom 6.5.2014 — Aktenzeichen: 27 U 103/14; NZB zurückgewiesen: BGH B. v. 01. Juni 2016 – VII ZR 131/14
Leitsatz
Stundenlohnarbeiten sind als solche nur zu vergüten, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden sind. Auch ohne Stundenlohnvereinbarung kann sich grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen ergeben.
Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) erteilt dem Auftragnehmer (AN) den Auftrag für die Beschichtung von Stahlträgerprofilen. Geschuldet ist die Beschichtung einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten. Für zusätzliche Arbeiten weist der Vertrag eine Schriftformklausel aus. Der AN stellt nach Vertragsschluss fest, dass die Stahlträger für seine eigenen Leistungen nicht geeignet sind. Vielmehr sind noch Vorarbeiten zu erbringen. Der AN ist der Meinung, dass es sich bei diesen Arbeiten um Mängelbeseitigungsarbeiten an den Leistungen der Vorunternehmer handele. Diese möchte er nach Stundenaufwand abrechnen. Die Verhandlungen zwischen AG und AN führen zu keinem Ergebnis. Der AG teilt jedoch mit, der AN solle mit den Arbeiten beginnen. Der AN führt die Arbeiten aus. Für die oben genannten Vorarbeiten verlangt der AN knapp 200.000,00 €, die er einklagt.
Entscheidung
Der AN unterliegt in sämtlichen Instanzen. Das OLG München hält fest, dass Stundenlohnarbeiten nur dann vergütet werden, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden sind. Da im Streitfall eine Schriftformklausel vereinbart worden war, hätte zudem dieses Erfordernis hier beachtet werden müssen. Für eine konkludente Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch könne die Äußerung des AG, der AN solle mit den Arbeiten beginnen, nicht so verstanden werden, dass seine Arbeiten (teilweise) auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden könnten. Da unstreitig ein Hauptauftrag bestand, habe sich die Aufforderung des AG auch schlicht auf die Ausführung des Hauptauftrages beziehen können. Scheidet eine Abrechnung nach Stundenaufwand aus, verbleiben noch weitere denkbare Anspruchsgrundlagen (§ 632 BGB; § 2 Absatz 8 VOB/B, Geschäftsführung ohne Auftrag). Ein Anspruch auf der Basis dieser Grundlagen scheiterte deshalb, weil es dem AN nicht gelang, die zusätzlichen Arbeiten nachvollziehbar von den Arbeiten abzugrenzen, die der AN nach dem Vertrag sowieso schuldete.