Verletzung rechtlichen Gehörs

BGH, Urteil vom 16.11.2016 — Aktenzeichen: VII ZR 314/13

Sachverhalt
Die Klägerin wurde seitens der Beklagten stufenweise mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Dabei ging es u.a. um Teile der Objektplanung und die technische Gebäudeausrüstung. Nach vorzeitiger Beendigung des Architektenverhältnisses erstellte die Klägerin ihre Honorarschlussrechnung, die letztlich Gegenstand einer Klage auf restliches Architektenhonorar wurde. Die Parteien stritten insbesondere über die Höhe der Honorarberechnung, dort die zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten, den Umfang der erbrachten Leistungen sowie über die Höhe der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages ersparten Aufwendungen. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen zur Überprüfung der unter Beweis gestellten Leistungen der Klägerin. Die Ausführungen des Sachverständigen machte sich die Klägerin zu Eigen. Da es um verschiedene Objekte ging und insofern auch unterschiedlich geleistet worden war, ermittelte der Sachverständige jeweils getrennt zu den Objekten die Prozentsätze der erbrachten Leistungen.

Soweit dies aus der Entscheidung des BGH ersichtlich wird, wendete das Landgericht differenziert nach den jeweiligen Gebäuden und Leistungen verschiedene Prozentsätze an und ermittelte auf dieser Basis das Honorar.

Demgegenüber wandte das Berufungsgericht beispielsweise hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9 für die Objektplanung für alle Gebäude einen zu niedrigen Prozentsatz von insgesamt 18 % an. Die vom Sachverständigen ermittelten Werte wurden nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht kam so zu einem deutlich niedrigeren ausstehenden Honorar als noch das Landgericht.

Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Die Entscheidung des BGH
Die Revision der Klägerin führt nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Aufhebung des Urteils, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Der BGH verweist die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Dabei weist der BGH explizit darauf hin, dass Berufungsgericht habe das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise mehrfach verletzt.
Instruktiv führt der BGH aus, das Gericht sei aufgrund des Gebotes des rechtlichen Gehörs verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG setze voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurden. Da eine Prozesspartei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen mache — wie hier die Klägerin — verletze das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Nichtberücksichtigung eines solchen für eine Partei günstigen Beweisergebnisses bedeute, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen dieser Partei übergangen und damit deren verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Da dem Berufungsurteil eine Auseinandersetzung mit einigen Feststellungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht die Aussagen des Sachverständigen und das damit für die Klägerin günstige Beweisergebnis nicht zur Kenntnis genommen habe.

Ferner weist der BGH instruktiv darauf hin, dass eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Erfülle das Parteivorbringen diese Anforderungen, so könne der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es sei vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten. Auch eine Änderung des Parteivortrages rechtfertige es im Ergebnis nicht, von der Beweisaufnahme abzusehen. Darin liege eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet.

Praxishinweis
Leider kommt es tatsächlich vor, dass Gerichte den Vortrag der Parteien übersehen oder gar übergehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs, das verfassungsrechtlich in Artikel 103 Abs. 1 GG verankert ist, wird vom BGH zu Recht sehr ernst genommen. Es ist ein scharfes Schwert, fehlerhafte Urteile noch revidieren zu können.

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