Fahrradunfall unter Beteiligung eines 6-jährigen Kindes

OLG München, Urteil vom 24.3.2016 — Aktenzeichen: 10 U 3730/14

Immer wieder kommt es zu Unfällen zwischen Fahrradfahrern. Ist ein Unfallbeteiligter ein kleines Kind, rückt die Aufsichtspflicht der Eltern in den Fokus. Wann diese haften, hängt ab vom Einzelfall — so auch im Fall des OLG München. Aber bitte mit unfallanalytischem Gutachten.

Leitsatz
1. Stürzte der Kläger auf einem Radweg aufgrund einer Notbremsung wegen der in den Radweg einfahrenden sechsjährigen Tochter des Beklagten, muss das Gericht eine sachverständige unfallanalytische Begutachtung des Unfalls durchführen, um feststellen zu können, ob der Beklagte, der vor seiner Tochter in den Radweg eingefahren war, seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

2. Die Aufsicht der Eltern hat, dem Alter und dem Leistungsvermögen des Kindes angepasst, zu gewährleisten, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also kindestypischen Verhaltens entstehende Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren verhütet werden. Damit ist jedenfalls nicht vereinbar, zunächst selbst eine nicht notwendige Gefahrenlage zu schaffen und ein erst sechsjähriges Kind ohne jegliche vorherige Unterweisung der Eigenverantwortung zu überlassen.

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