Nachbesserung aus Kulanz
OLG Koblenz, Urteil vom 16.7.2009 — Aktenzeichen: 5 U 605/09
Die Parteien stritten um die Höhe einer Arbeitsplatte. Der Auftraggeber rügte, diese sei 1 cm zu hoch. Der Auftragnehmer bestritt dies, bot aber zugleich an, die Arbeitsplatte entsprechend niedriger zu montieren — aus Kulanz. Dies reichte dem Auftraggeber nicht, er wünschte ein Anerkenntnis. Dies wollte der Auftragnehmer nicht abgeben, so dass der Auftraggeber vom Vertrag zurück trat. Er verlangte Rückzahlung von Abschlägen.
Im Ergebnis ohne Erfolg.
Leitsatz
Die Nacherfüllung des Werkunternehmers kann vom Besteller nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, der Auftragnehmer wollte erklärtermaßen nicht seiner Vertragspflicht nachkommen, sondern nur aus Kulanz tätig werden.
Entscheidung
Das OLG Koblenz gab dem Handwerker Recht.
Dieser habe lediglich einen Erfolg geschuldet. Dieser Erfolg sei durch die vom Handwerker angebotene Maßnahme erreicht worden. Dass die Arbeiten nur aus Kulanz erfolgen sollten, habe — so das OLG – daran nichts geändert. Ob eine Leistung mangelfrei wäre, habe sich nach der vereinbarten Beschaffenheit zu richten. Egal wäre, ob eine Nachbesserung im Rahmen einer Verpflichtung oder aus Kulanz erfolge.
Praxishinweis:
Ein Handwerker ist immer gut beraten, wenn er bei Mängeln eine Nachbesserung aus Kulanz anbietet. Denn damit liegt kein „Anerkenntnis“ vor, was nämlich dazu führt, dass die Verjährung neu zu laufen beginnt — ggf. neu fünf Jahre. Dies sollte der Handwerker wissen.