Vorsicht Schwarzarbeit – Keine Rechte, keine Pflichten, kein Geld

OLG Thüringen, Urteil vom 26.5.2015 — Aktenzeichen: 5 U 833/14

Verträge, die auf Schwarzarbeit abzielen, sind unwirksam. Dies bedeutet für beide „Vertrags‟-Partner ein erhebliches Risiko. Denn es gibt keine Mängelrechte, keinen Anspruch auf Werklohn, kein Versicherungsschutz. Und was passiert mit Anzahlungen, die „ohne Rechnung“ geleistet wurden? Müssen diese nicht wenigstens zurückgezahlt werden? Nein, meint das OLG Jena.

Leitsatz
Ist ein Werkvertrag wegen einer Schwarzgeldabrede nichtig, steht dem Auftraggeber nicht das Recht zu, geleistete Anzahlungen vom Auftragnehmer zurück zu fordern.

Sachverhalt
Der Handwerker erbrachte Pflasterarbeiten auf dem Grundstück des Auftraggebers. Man war sich einig, dass die Arbeiten schwarz ohne Rechnung gegen Barzahlung erbracht werden sollten. Die Arbeiten waren mangelhaft, weshalb der Auftraggeber Nachbesserung und in zweiter Linie Erstattung der Anzahlungen verlangte.

Entscheidung
Das OLG Jena wies dies zurück. Der Vertrag sei nichtig, weshalb ein Auftraggeber weder Mängelrechte hätte, noch Zahlungen zurückfordern könne. Nach dem Gesetz könne man solche Anzahlungen nicht erstattet verlangen (§ 817 S. 2 BGB). Die dagegen zum Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (BGH, Beschluss 05.11.2015, VII ZR 134/15).

Anmerkung
Schwarzarbeit schadet — nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Beteiligten einer solchen Abrede. Es gibt keine Rechte, keine Pflichten. Gezahltes ist nicht zurückzuzahlen. Der Ausführende erhält auch keinen (Wert-)Ersatz für seine Leistungen, selbst wenn die Leistungen zu einer Wertsteigerung etwa des Grundstücks des Auftraggebers geführt haben. Schließlich gefährdet man noch seinen Versicherungsschutz, falls etwa schief geht; der schwarz in seiner Freizeit arbeitende Geselle, der einen Brand fahrlässig verursacht, kann nicht seine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Wenn es eine Schwarzgeldabrede gibt, bewegen sich die Beteiligten bewusst außerhalb der Rechtsordnung. Dann können sie nicht auf ein Gericht zählen.

Künftig wird in solchen Fällen sicherlich darüber diskutiert, ob es überhaupt eine Schwarzgeldabrede gibt. Dass sich die Beteiligten durch eine solche Behauptung „ans Messer“ liefern und provozieren, dass die Akte der Staatsanwaltschaft zugeleitet wird, liegt ja auf der Hand. Derjenige, der sich gleichwohl auf eine Schwarzgeldabrede beruft, muss diese auch beweisen. Dies erscheint schwierig, trifft man solche Abreden regelmäßig nicht schriftlich.

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