Wer haftet wie, wenn Planungs-, Ausführungs- und Bauleitungsfehler zusammentreffen?

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2014 — Aktenzeichen: I-21 U 171/13

Kommt es bei Neubauvorhaben zu Wasserschäden, beruht dies nicht selten auf Fehlern verschiedener Personen — etwa Fehlern des planenden Architekten, Mängeln im Gewerk des ausführenden Unternehmens, unzureichender Bauleitung. Wie sind die Verantwortungen zu verteilen? Welche Rolle hat ein unterlassener Bedenkenhinweis? Mit einem solchen Fall hat sich das OLG Düsseldorf befasst.

Leitsatz
1. Der Werkunternehmer kann einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn Planungsfehler dessen Architekten als Mitverschulden entgegen halten.

2. Die gilt auch im Falle einer „Nicht-Planung“ des Architekten, wenn also planungsbedürftige Details nicht planerisch vorgegeben werden.

3. Die Gewichtung der Mithaftung des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers einerseits und der Planungsverantwortung des Auftraggebers andererseits hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; wenn keinem Verursachungsbeitrag ein entscheidend höheres Gewicht beizumessen ist, erscheint eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % sachgerecht.

Sachverhalt
Die Klägerin war Bauherrin eines Krematoriums. Die Beklagte zu 1) war ausführendes Werkunternehmen, der Beklagte zu 2) war planender und bauleitender Architekt. Nach Fertigstellung des Vorhabens kam es zu einem erheblichen Wassereinbruch an der Fassade und zu Durchfeuchtungen des Bodens. Dieser Wassereintritt beruhte darauf, dass das „Entwässerungskonzept“ des Architekten (eine richtige Planung gab es nicht) nicht funktionierte und darauf, dass entgegen der Empfehlung im Bodengutachten der Parkplatz mit Gefälle zum Objekt geplant und auf Basis dieser Planung ausgeführt wurde.

Entscheidung
Das OLG bejaht eine Haftung der Beklagten zu 1), deren Werkleistung mangelhaft gewesen sei. Daran ändere nichts der Umstand, dass die Beklagte zu 1) die fehlerhafte Planung des Beklagten zu 2) umgesetzt habe. Maßgeblich sei allein, dass die ausgeführte Entwässerung nicht funktioniere.

Die Beklagte zu 1) hafte nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er die Klägerin auf die Bedenken gegen eine solche Vorgabe hingewiesen hat und diese auf der Ausführung bestanden habe. Letzteres kann das OLG nicht feststellen; zwar könne ein Hinweis des Bauleiters der Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 2) auf das fehlende Gefälle angenommen werden (infolgedessen der Beklagte zu 2) planerisch eine weitere Entwässerungsrinne anordnete), allerdings genüge der pauschale Hinweis nicht den Anforderungen; die Beklagte zu 1) habe konkret erläutert, welche Risiken mit der Ausführung verbunden seien.

Die Klägerin müsse sich allerdings wegen des Planungsverschuldens ihres Architekten, des Beklagten zu 2), nach §§ 254, 278 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses Mitverschulden bewertete das OLG mit 50 %. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) die Entwässerung nicht „plante“, stehe nicht entgegen. Die „Nicht-Planung“, also die Situation, bei der der Architekt für die Ausführung der Bauarbeiten überhaupt keinen Plan gefertigt hat und er auch ansonsten keine Weisungen gibt, einem Planungsfehler gleichzusetzen ist, so dass sich der Bauherr deshalb entsprechendes Fehlverhalten seines Architekten zurechnen lassen müsse.

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