Gemeinsame Betriebsstätte und Zeitpunkt der Gefahrengemeinschaft
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.10.2007 — Aktenzeichen: 19 Sa 1891/06
Gemeinsame Betriebsstätte und die Frage, wann konkret die Gefahrengemeinschaft vorliegen muss — dies ist immer ein Thema. So auch in dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall. Im November 2002 wurde auf dem Gelände einer britischen Kaserne ein neues Kantinengebäude errichtet. Die Zimmermannsarbeiten für den Bau wurden vom Beklagten und dessen Mitarbeitern ausgeführt, aber auch vom Kläger und weiteren Arbeitern, die Mitarbeiter des Subunternehmens des Beklagten waren. Am Unfalltag verlegte der Kläger zusammen mit einem Kollegen auf dem Dach des Neubaus 14 m lange Leimbinderplatten auf die dortigen Sparren. Das Dach befand sich über einem größeren ummauerten Raum, dem späteren Toilettentrakt. Das Verlegen erfolgte dergestalt, dass die Platten auf den Bindern parallel und bündig zum Traufelement gezogen wurden. Das Traufelement ging über den ummauerten Trakt hinaus, so dass sich innerhalb des ummauerten Bereichs aufgrund einer Zwischendecke nur eine maximale Absturzhöhe von 2 m ergab. Außerhalb der Mauer betrug dagegen die Absturzhöhe 5,50 m. Bei der Ausführung dieser Verlegearbeiten stand der Kläger auf der Mauer. Beim Heranziehen einer Platte rutschte er aus und stürzte von der Mauer auf den darunter liegenden Betonfußboden außerhalb des ummauerten Raums. Zum Zeitpunkt dieses Unfalls befand sich der Beklagte ca. 10 bis 15 m entfernt von der Unfallstelle, wo er mit Schweißarbeiten beschäftigt war. Der Kläger zog sich bei dem Sturz schwerste Verletzungen zu, u.a. eine Querschnittslähmung.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Unfallstelle nicht abgesichert. Am Unfalltag hatte der Beklagte mit dem Bauleiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebes sowie dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator die Sicherungsvorkehrungen besprochen, u.a. Schutznetze sowie an den Randseiten der Arbeitsabschnitte Schutzgeländer. Der Aufstieg solle über Rollgerüste erfolgen.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Während die Klage vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz noch Erfolg hatte, wurde die Klage vom Landesarbeitsgericht abgewiesen.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass der Beklagte deshalb nicht hafte, weil der Kläger und der Beklagte zum Unfallzeitpunkt auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII tätig gewesen seien. Die Zusammenarbeit sei letztlich als Gefahrengemeinschaft anzusehen. Bei der Auslegung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII sei – so das Berufungsgericht – dabei dem Grund für den Haftungsausschluss Rechnung zu tragen, welcher auf dem Gedanken der sogenannten Gefährdungsgemeinschaft beruht. Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen, wie etwa die Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, kämen nicht zum Tragen. Eine Gefahrengemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der in enger Berührung miteinander Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiere, könne es als Geschädigtem zugemutet werden, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen könne.
Danach habe zwischen den Mitarbeitern des Beklagten und den Mitarbeitern des Arbeitgebers des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles eine entsprechende Gefahrengemeinschaft bestanden. Nach Beweisaufnahme stehe fest, dass die Arbeitgeberin des Klägers dem Beklagten aufgrund von Personalengpässen Mitarbeiter überlassen hat, um bei der Montage zu helfen. Dies spreche für eine jedenfalls vorübergehende Eingliederung in den Arbeitsablauf und den Arbeitszweck des Beklagten. Die Mitarbeiter sollten – so das Gericht – unter einheitlicher Leitung gemeinsam ein Gewerk erbringen. Bei einem Miteinander der Arbeit zur Erbringung einer einheitlichen Leistung ergibt sich die typische Gefahrenlage aller Mitarbeiter eines Betriebes, bei der die betriebliche Tätigkeit des einen Gefährdungen und Verletzungen des anderen ergeben können, da die Tätigkeiten ineinandergreifen, sich gegenseitig bedingen und somit Fehler bei der Ausübung Verletzungen von Kollegen hervorrufen können.
Diese aufeinander abgestimmte Zusammenarbeit wurde tatsächlich durchgeführt. Dies begründe eine gemeinsame Betriebsstätte. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger und sein Arbeitskollege zum konkreten Unfallzeitpunkt allein mit dem Verlegen von Dachplatten über dem Toilettentrakt beschäftigt waren. Dass das bewusste Miteinander der Mitarbeiter verschiedener Firmen bei dem konkreten Unfallvorgang bestehen müsse, bedeute aber nicht, dass sie im Unfallzeitpunkt konkret miteinander arbeiten mussten. Hier seien die Beschäftigten des Beklagten und des „Subunternehmens“ (Arbeitgeberin des Klägers) nicht zufällig auf derselben Baustelle anwesend gewesen mit lediglich dem gemeinsamen Endziel der Ausführung des Bauvorhabens; vielmehr seien die Arbeitnehmer der beiden Unternehmen wie eine Kolonne unter einheitlicher Leitung des Beklagten eingesetzt worden, hätten gemeinsam u. a. Binder aufgestellt und Platten verlegt, wobei jederzeit die Gefahr bestand, dass aufgrund eines Fehlers eines Arbeitnehmers ein Schaden bei einem anderen Arbeitnehmer entstehen konnte. Eben hieraus ergebe sich die für eine gemeinsame Betriebsstätte zu fordernde Gefahrengemeinschaft. Dass ein unmittelbares Zusammenwirken im Moment des Unfalls nicht bestand, sei nicht erforderlich; maßgeblich sei, dass sich aufgrund des aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirkens jederzeit diese Gefahrengemeinschaft ergeben konnte.
Praxishinweis
Das Landesarbeitsgericht hat sich in dieser älteren Entscheidung damit befasst, wann gemäß § 106 SGB VII die eine gemeinsame Betriebsstätte begründende Gefahrengemeinschaft bestehen muss. Dabei hat es die Vorschriften „haftungsprivilegfreundlich“, also weit ausgelegt. Einer anderen Frage wurde nicht nachgegangen, nämlich ob auch das Haftungsprivileg des §§ 104 f. SGB VII bestand; immerhin war der verunfallte Kläger letztlich wie ein Beschäftigter des Beklagten tätig geworden, in dessen Betrieb eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen. Bekanntlich hat der Bundesgerichtshof in der Leiharbeiterentscheidung vom 18.11.2014 in den Fällen der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein Haftungsprivileg zwischen Entleiher und dem entliehenen Verunfallten nach §§ 104 f. SGB VII bejaht. Bislang ungeklärt ist dies in Fällen, in denen nicht eine klassische Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG vorliegt, sondern in denen Mitarbeiter bei Personalengpässen (häufig gegen Zahlung einer Stundenvergütung) kurzzeitig „verliehen“ werden.