Endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Werkunternehmer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.3.2011 — Aktenzeichen: 13 U 86/10

Sachverhalt
Ein Werkunternehmer führte für einen Bauherrn Betonarbeiten aus. Nachdem Wasser des Betons durch die Decke in das Objekt eindrang, beauftragte der Bauherr einen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass der Beton nicht ausreichend getrocknet war. Der Bauherr setzte unter Vorlage des Gutachtens eine Mängelbeseitigungsfrist; zugleich setzte der Bauherr eine Frist zur Erklärung über die Mängelbeseitigungsbereitschaft. Unmittelbar vor Ablauf dieser Frist, wies der Werkunternehmer „die Verantwortung für die Mängel und damit auch für bisherige und künftige Kosten zurück“; zugleich äußerte der Werkunternehmer seine „Bereitschaft, auch weiterhin sach- und fachgerecht zu arbeiten“. Diese Erklärung hielt der Bauherr für nicht ausreichend und nahm die Mängelbeseitigung unmittelbar durch ein Drittunternehmen vor. Dessen Kosten verlangte der Bauherr vom Werkunternehmer.

Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das OLG Karlsruhe vertrat die Auffassung, dass das Antwortschreiben des Werkunternehmers nur so verstanden werden konnte, dass er seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen wollte; die weitere Erklärung, „auch weiterhin sach- und fachgerecht arbeiten zu wollen“, reiche nicht.

Praxishinweis
Es ist immer gefährlich, seine Verantwortung zurückzuweisen. Taktisch klüger kann es sein, sich aus Kulanz eines (vermeintlichen) Anspruchs anzunehmen, wenn die Frage, ob ein Mangel besteht oder nicht, nicht ganz klar geklärt ist; die Formulierung „wir sind nach wie vor bereit, berechtigten Mängelrügen nachzugehen und Mängel zu beseitigen“, hätte hier dem Werkunternehmer dieses Schicksal erspart. Damit hindert man zugleich ein rechtlich bindendes Anerkenntnis, was in der vorbehaltlosen Mängelbeseitigung liegen kann. Dies sollte ein Werkunternehmer jedenfalls bei berechtigten Mängelrügen beherzigen; andernfalls läuft er Gefahr, dass die Verjährung betreffend den gerügten Mangel neu zu laufen beginnt, also weitere 5 Jahre.

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