Neue Mehrwertsteuer – die wichtigsten Punkte bei zeitlich gestreckten Leistungen

Ab dem 1.1.2007 gilt ein Mehrwertsteuersatz von 19%. Dies hat der Gesetzgeber bekanntlich beschlossen. Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 27 Abs. 1 S. 1 UStG) gilt der neue Steuersatz für diejenigen Umsätze, die ab dem 1.1.2007 ausgeführt worden sind.

Für Leistungen aufgrund von Bau- oder Werkverträgen gilt der Grundsatz, dass die Leistung in dem Zeitpunkt ausgeführt wird, zu dem der Auftraggeber die Verfügungsgewalt an der Leistung erhält. Hier wird man auf den Zeitpunkt der Abnahme abstellen müssen. Für einen im Jahr 2006 geschlossenen Bauvertrag, dessen Leistungen erst im Jahr 2007 abgenommen werden, gilt, dass die gesamte Gegenleistung (Vergütung) dem höheren Steuersatz unterliegt. Davon wird man selbst dann ausgehen müssen, wenn zuvor Abschlagszahlungen oder Zahlungen aufgrund eines Zahlungsplans mit geringerem Steuersatz geleistet wurden.

Aus diesem Grund macht es Sinn, jedenfalls einen Teil der in 2006 erbrachten Leistungen noch in 2006 abzunehmen. Nur durch solche Teilabnahmen profitiert man von dem alten Steuersatz. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten also eine Teilabnahme vereinbaren und auch durchführen, um die einzelnen Leistungen, die z.B. in Abschlagsrechnungen abgerechnet werden könnten, umsatzsteuerlich zu verselbstständigen.

Der Nachteil: Auch Teilabnahmen haben die typischen Abnahmewirkungen, Beginn der Gewährleistungsfrist, Fälligkeit der Vergütung, Beweislastumkehr hinsichtlich Mängel.

Im Übrigen bedarf es keiner gesonderten Mehrwertsteuergleitklausel. In § 29 UStG ist geregelt, dass der höhere Steuersatz von dem umsatzsteuerpflichtigen Vertragsteil auch dann gefordert werden kann, wenn sich im Vertrag selbst keine ausdrückliche Erhöhungsklausel befindet. Dies gilt allerdings nur für solche Verträge, die mehr als vier Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen worden sind. Ausnahme: Im Vertrag ist die Erhöhung der Mehrwertsteuer ausdrücklich ausgeschlossen.

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