Werbung einer Brauerei für Regenwaldprojekt zulässig?

BGH, Urteil vom 26.10.2006 — Aktenzeichen: I ZR 33/04 sowie I ZR 97/04

Leitsatz
Grundsätzlich ist die Verknüpfung der Förderung eines Umweltprojekts mit dem Warenabsatz zulässig.
Sachverhalt
Die Brauerei Krombacher versprach den Kunden, für den Kauf eines Kasten Bieres 1 Quadratmeter Regenwald unter Einschaltung des World Wide Fund for Nature (WWF) nachhalting zu schützen. Im Prozess hielten die Kläger die Werbung mangels Transparenz für wettbewerbswidrig. Zudem liege ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor, da die beklagte Brauerei vermutlich nur einen geringen Betrag zum Schutze des Regenwaldes spenden würde.

Sowohl das Landgericht als auch nachfolgend das OLG haben den beiden auf Unterlassung gerichteten Klagen stattgegeben. Die Revisionen der Brauerei hatten Erfolg.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Verknüpfung der Förderung des Umweltprojektes mit dem Warenabsatz grundsätzlich zulässig sei. Es bestehe bei dieser Form der Werbung auch keine allgemeine Pflicht, über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung zu informieren. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden. Die Verpflichtung zu aufklärenden Angaben könne daher nur angenommen werden, wenn andernfalls die Gefahr der unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots gegeben sei. Das sei allerdings vorliegend nicht der Fall. Wenn ein Unternehmer verspreche, ein bestimmtes Projekt zu unterstützen, so bestehe der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass der Verbraucher sich mit dem Kauf der Ware auch für das angegebene Ziel engagieren könne. Wenn also keine näher bestimmte Leistung versprochen werde, erwarte der Verbraucher deshalb nur, dass das werbende Unternehmen zeitnah überhaupt eine Sponsoringleistung erbringe und dass diese nicht so geringfügig sei, dass sich die werbliche Herausstellung nicht rechtfertige.

Im Ergebnis hat der BGH sodann die beiden Verfahren an die Instanzgerichte zurückverwiesen. Insoweit haben die Instanzgerichte nicht aufgeklärt, ob — wie von den Klägern behauptet — die Brauerei Krombacher in der Werbung eine umfangreichere Förderung des Regenwald-Projekts versprach als tatsächlich erbracht. Hierin könnte allenfalls eine Täuschung der Verbraucher in relevanter Weise zu sehen sein.

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