Muss Architekt fremde Pläne kontrollieren?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2015 — Aktenzeichen: 22 U 48/15
Leitsatz
Ein zur Kontrolle der Ausführungsplanung verpflichteter Architekt muss sich auch mit eigenmächtigen Anordnungen/Planungsänderungen eines weiteren von seinem Auftraggeber eingeschalteten Architekten auseinandersetzen.
Sachverhalt
Der Kläger (=Auftraggeber) hatte zur Errichtung einer Tiefgarage einen Architekten mit der Planung und Kontrolle der Ausführungsplanung, einen weiteren Architekten mit der Bauleitung sowie einen entsprechenden Werkunternehmer beauftragt. Auf Bedenkenhinweis des Werkunternehmers ändert der mit der Bauleitung beauftragte Architekt die Ausführungsplanung bezüglich der Durchführung der Abdichtungsarbeiten. Wegen unzureichend ausgeführter Abdichtungsarbeiten drang in der Folge Feuchtigkeit ein. Der Kläger nimmt Planer, Bauüberwacher und Werkunternehmer auf Ersatz des Mangelfolgeschadens in Anspruch. Der Planer wendet ein, er sei nicht zum Ersatz verpflichtet, da er nicht für die geänderten Ausführungspläne und deren Umsetzung hafte.
Entscheidung
Engegen der Auffassung des Planers stellt das OLG Düsseldorf fest, dass der Planer im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Erstellung und Kontrolle der gesamten Ausführungsplanung verpflichtet war, auch die von ihm nicht vorgenommenen Änderungen an der Ausführungsplanung zu prüfen. Betont hat das OLG, dass Abdichtungsarbeiten grundsätzlich keine Routinearbeiten seien und sowohl der Detailplanung als auch deren Überwachung bedürfen.
Praxistipp
Der Planer kann im Ergebnis nicht die Augen verschließen, wenn ihm bekannt wird, dass ein Dritter ohne seine Einschaltung Planänderungen vorgenommen hat. Das obige Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, dass Abdichtungsarbeiten mit hohem Mängelrisiko nicht nur einer intensiven Bauaufsicht bedürfen, sondern zuvor einer sorgfältigen Planung. Diese Prüfungspflicht bezieht sich nach dieser Rechtsprechung des OLG Düsseldorf gar auf die Kontrolle eigenmächtig von Dritten erstellten Planungsänderungen.