Verjährung eines erst in einem zweiten Insolvenzverfahren geltend gemachten Anfechtungsanspruchs

LG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2011 — Aktenzeichen: 2b O 13/10

Leitsatz
Ein mehrere Jahre zurückliegendes und abgeschlossenes Insolvenzverfahren hindert die Geltendmachung damals bereits gegebener Insolvenzanfechtungsansprüche im Rahmen des neuen Insolvenzverfahrens nicht. Für die Verjährung der Ansprüche gemäß § 146 InsO ist allein der Zeitpunkt der Eröffnung des späteren Insolvenzverfahrens maßgblich.

Sachverhalt
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Frage zu beantworten, wie die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs zu beurteilen ist, der in einem ersten und abgeschlossenen Insolvenzverfahren nicht verfolgt wurde, dann aber vom Insolvenzverwalter in einem weiteren Insolvenzverfahren geltend gemacht wird.

Über das Vermögen des Schuldners wurde im Jahre 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach erfolgter Schlussverteilung wurde das Insolvenzverfahren anschließend wieder aufgehoben. Anfechtungsansprüche wurden nicht geltend gemacht. Im Jahre 2008 kam es sodann aufgrund eines Eigenantrags zu einem weiteren Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Schuldners. Der Kläger (Insolvenzverwalter) macht nunmehr Anfechtungsansprüche gemäß § 133 InsO geltend. Dies betrifft Zahlungen des Schuldners aus dem Jahre 2002. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Entscheidung
Das Gericht wendet § 146 Abs. 1 InsO in der neuen Fassung an. Es gelte über §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die dreijährige Verjährungsfrist. Ausschlaggebend sei insofern, dass der Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe. Da der Zahlungs- bzw. Rückgewähranspruch des § 143 InsO ausschließlich durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könne und dessen Bestellung naturgemäß von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig sei, könne ein Anfechtungsanspruch frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Entstehen gebracht werden. Ab dann kann auch lediglich die Verjährung beginnen. Zwar sei der ursprüngliche Anfechtungsanspruch aus dem ersten Verfahren bereits 2002/2003 entstanden. Dies bedeute, dass bei Zugrundelegung des § 146 InsO a.F. (bis 15.12.2004) der Anspruch verjährt sei im Jahre 2005. Durch das neue Insolvenzverfahren sei dieser Anspruch nicht wieder aufgelebt, sondern gänzlich neu entstanden mit der Folge, dass der neu entstandene Anspruch einer eigenständigen und neu beginnenden Verjährung unterlegen sei. Mit dieser Begründung hat das Landgericht den Anfechtungsanspruch für nicht verjährt gehalten.

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