BGH: Vorauszahlungsvereinbarung bei Lieferung/Einbau einer Küche unwirksam
BGH, Urteil vom 7.3.2013 — Aktenzeichen: VII ZR 162/12
Leitsatz
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“ ist unwirksam.
Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt die Beklagte mit Lieferung und Einbau einer Küche. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Diese verpflichten die Klägerin, vor oder bei Lieferung die Gesamtvergütung zu zahlen. Es kommt zu Mängeln bei Einbau der Küche. Die Klägerin behält 5.500,00 € vom Gesamtkaufpreis von Höhe von 23.800,00 € zurück. Die Beklagte beruft sich auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Vergütung. Landgericht und OLG haben der Klage stattgegeben, die Widerklage hingegen abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht erhalten.
Entscheidung
Der BGH führt aus, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetztes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam sei. Unter Hinweis auf § 307 BGB weist der BGH darauf hin, dass der Kläger als Kunde jedes Druckmittel verliere, falls der Einbau — wie im Streitfall geschehen — mangelhaft sei. Auch eine teilweise nachträgliche individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien des Verfahrens führe zu keiner anderen Wertung. Die individuelle Vereinbarung, dass 2.500,00 € zunächst zurückgehalten werden könne bis zum mangelfreien Einbau der Küche, reiche nicht. Das Einräumen eines Zurückbehandlungsrechts von lediglich ungefähr 10 % der Vergütung berücksichtige nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin in Form des Druckmittels der Zurückbehaltung.