Aufklärungspflicht der Fondsgesellschaft über strafrechtliche Ermittlungsverfahren

OLG München, Urteil vom 15.2.2013 — Aktenzeichen: 10 U 1821/12

Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung einer Beteiligung an einer geschlossenen Fondsgesellschaft. Der Kläger hatte sich als Kommanditist an der Beklagten zu 1) beteiligt. Die Beklagte zu 2) war Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1). Sowohl gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als auch gegen die Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) lief vor der Zeichnung der Beteiligung ein Ermittlungsverfahren wegen der Auflage eines anderen Fonds. Hierüber war der Kläger nicht informiert worden, was er nun als Pflichtverletzung geltend macht. Zudem macht er geltend, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass zunächst bei der Gesellschaft Kosten (Weichkosten) anfallen, so dass unmittelbar der Wert seines Anteils gemindert sei.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat entgegen der Auffassung des Landgerichts München I entschieden, dass der Kläger nicht über das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens bzw. Durchsuchungen im Zusammenhang mit einem Verkaufsprospekt mit einer anderen Kapitalanlage informiert werden musste. Hierfür ist maßgeblich, dass diese Offenbarungspflicht einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dargestellt hätte. Hält eine Partei aus Rücksicht auf sich selbst peinliche Tatsachen wie eine Straftaten-Information zurück, stellt dies keinen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nach § 138 I ZPO dar, da diese „dort ihre Grenzen findet, wo die Partei gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren“. Diese Grundsätze sind entsprechend der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im materiellen Zivilrecht anwendbar und dürfen bei einem einheitlichen Ermittlungsverfahren nicht dadurch umgangen werden, dass eine Aufklärungspflicht bei von der betroffenen Kapitalanlage unabhängigen Kapitalanlagen besteht. Eine entsprechende Aufklärungspflicht würde im Übrigen gegen den Zweck der Unschuldsvermutung verstoßen, da durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keineswegs eine Verfehlung der betroffenen Personen feststeht.

Des Weiteren lehnt das OLG die Auffassung des Klägers ab, die Beklagte zu 2) sei verpflichtet gewesen, ihn im Prospekt darauf hinzuweisen, dass die Einzahlungen viele Jahre am Anfang der Beteiligung zur Deckung der weichen Kosten verwendet werden und erst dann Geld für Kapitalanlagen zur Verfügung steht. Dabei ist nach Auffassung des OLG entscheidend, dass sowohl im Lichte der Tatsache, dass bei Beteiligungen an einem beginnenden Unternehmen regelmäßig am Anfang noch keine Gewinne erwirtschaftet werden, als auch bei Fokussierung auf den Aspekt „Geldanlage“ es üblich ist, dass am Anfang die Kosten weggefertigt werden (vgl. Lebensversicherung). Da die vorliegende Anlage auch gerade dazu abgeschlossen wurde, möglichst hohe Weichkosten zu „erwirtschaften“, damit die Anleger möglichst hohe Steuervorteile daraus schöpfen konnten, bedurfte es keinem gesonderten Hinweis, dass die Anlage den Zweck erfüllt, den sie erfüllen sollte. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Hinweis im Prospekt, der die hohen Kosten in Relation zu den sich daraus ergebenden Steuervorteilen bezüglich des zeitlichen Anfalls der Kosten darstellt, einen Anleger davon abgehalten hätte, die Anlage zu zeichnen. Im Ergebnis stellt sich damit das OLG München gegen die Entscheidung aus OLG München ZIP 2007, 583.

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