Der Geschäftsführer sollte bei Insolvenz der GmbH die Feststellung von Forderungen zur Tabelle überprüfen und notfalls widersprechen

FG Köln, Urteil vom 18.1.2017 — Aktenzeichen: 10 K 3671/14

Sachverhalt
Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass einige in den Bilanzen ausgewiesene Verbindlichkeiten der GmbH nicht mehr passiviert werden durften, woraus Körperschaftssteuerforderungen resultierten. Hierüber wurde ein Verfahren vor dem Finanzgericht geführt. Während des finanzgerichtlichen Klageverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Steuer-forderungen wurden zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Rechtsstreit wurde über-einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Geschäftsführer der GmbH hatte gegen die Feststellung der Steuerforderungen des Finanzamtes zur Tabelle im Zuge des Insolvenzverfahrens keinen Widerspruch erhoben. Da die Steuerforderungen nicht aus der Insolvenzmasse der GmbH zu realisieren waren, wurde der Kläger für die Steuerrückstände in Haftung genommen. Der Geschäftsführer trägt hierzu vor, dass der Insolvenzverwalter die ursprünglichen Einwendungen gegen die festgesetzten Steuerschulden zurückgenommen habe, ohne dass sich der Geschäftsführer als hiesiger Kläger hiergegen habe zur Wehr setzen können. Im Übrigen sei er als Vertreter der GmbH im Insolvenzverfahren seiner Verfügungsmöglichkeiten beraubt gewesen.

Entscheidung
Das Finanzgericht teilt die Auffassung des ehemaligen Geschäftsführers und Klägers nicht. Es ist der Auffassung, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Organstellung des Geschäftsführers der GmbH unberührt geblieben ist. Der Kläger als Geschäftsführer der GmbH hätte nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO, § 184 InsO ein eigenes Widerspruchsrecht gehabt, welches er aber nicht genutzt habe. Infolgedessen waren wegen der widerspruchslosen Feststellung der Forderung zur Tabelle etwaige Einwendungen gegen die Steuerforderungen im Haftungsverfahren nunmehr nach § 166 AO abgeschnitten. Da diese Konstellation höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wurde die Revision zugelassen.

Fazit
Einem Geschäftsführer im Insolvenzverfahren ist anzuraten, vorsorglich die Prüfung der Insolvenzforderungen vorzunehmen und ggf. unter Einholung von anwaltlichem Rat der Feststellung von Forderungen zu widersprechen.

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