BGH bestätigt Urteil zur Aufklärungspflicht freier Anlageberater vom 15.04.2010

BGH, Urteil vom 16.12.2010 — Aktenzeichen: III ZR 127/10

Entscheidung
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung aus der Entscheidung v. 15.04.2010, Az.: III ZR 196/09, zur Aufklärungspflicht des nicht bankgebundenen, freien Anlageberaters über zu erwartende Provisionen. Nach Auffassung des BGH muss ein freier Anlageberater regelmäßig nicht ungefragt über den Erhalt von Provisionen und deren Höhe aufklären; denn es ist allgemein bekannt oder zumindest erkennbar, dass Anlageberater normalerweise Provisionen von Seiten der Anlagegesellschaft erhalten.

Es bleibt damit bei der bis dato bestehenden Rechtsprechung des BGH, dass der freie, nicht bankgebundene Anlageberater grundsätzlich erst bei Provisionszahlungen ab einer Höhe von 15 % verpflichtet ist, ungefragt über diese aufzuklären.

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