Anforderung an die anwaltliche Büroorganisation bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluss vom 07.07.2010 — Aktenzeichen: XII ZB 59/10

Leitsatz
Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist.

Eine konkrete Einzelanweisung an seine Büroangestellten, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.

Entscheidung
Ein Rechtsanwalt hat in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH. Dieser Verpflichtung kommt der Rechtsanwalt nach Auffassung des BGH bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Tut er dies nicht, ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO wegen verschuldeter Fristversäumnis nicht möglich.

Durch die Ausgangskontrolle anhand eines Sendeberichts soll insbesondere die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittel worden ist. Die konkrete Einzelanweisung, die komplette Berufungsbegründung an das Berufungsgericht zu senden, reicht nach Ansicht des BGH nicht aus und macht eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich, da die Anweisung, den Schriftsatz per Telefax zu übersenden, alleine die Art der Übersendung betrifft. Dies umfasst indessen nicht zugleich die Ausgangskontrolle. Hierzu ist die Anweisung erforderlich, den Übermittlungsvorgang erst als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein entsprechender Ausdruck des Sendeberichts vorliegt. Ohne seine Vorlage ist eine wirksame Ausgangskotrolle nicht möglich, und zwar weder für die Bürokraft selbst noch für den Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt sollte daher darauf achten, dass er die Weisung entsprechend den Vorgaben des BGH erteilt.

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