Verjährungsbeginn bei Aushändigung von Emissionsprospekten

BGH, Urteil vom 8.7.2010 — Aktenzeichen: III ZR 249/09

Leitsatz
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichenden Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Auskünfte des Anlageberaters oder –vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.

Sachverhalt
Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kläger 1999 eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Nach anfänglichen Ausschüttungen geriet der Fonds 2002 in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Februar 2006 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fondsgesellschaft angeordnet. Der Kläger macht Schadensersatzforderungen aus Verletzung des Anlageberatungsvertrages geltend, da der Beklagte ihn nicht auf die spezifischen Risiken der Anlage hingewiesen habe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben mit der Begründung, eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich schon daraus, dass dieser es unterlassen habe, den ihm übergebenen Emissionsprospekt durchzulesen. Dadurch sei die zusätzliche subjektive Voraussetzung des Verjährungsbeginns gemäß § 199 I Nr. 2 BGB erfüllt.

Entscheidung
Die Ansprüche des Klägers sind nach Auffassung des BGH nicht verjährt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich nicht schon daraus, dass dieser es unterlassen habe, den ihm übergebenen Emissionsprospekt durchzulesen und hierbei auf Hinweise auf die fehlende Eignung der Kapitalanlage für seine Anlageziele zu stoßen. Zwar komme dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet sei, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden sei, könne die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten genüge zu tun. Es liege daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits messe der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nehme, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder –vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreite, besonderes Gewicht zu. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten und häufig mit volks- und betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken angereichert seien und daher viele Anleger von einer näheren Lektüre abhalten, treten dem gegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraue daher der Anleger den Angaben seines Beraters oder Vermittlers und sehe deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzulesen und auszuwerten, so sei darin allgemein kein Verschulden gegen sich selbst zu sehen. Unterlasse der Anleger eine Kontrolle des Vermittlers oder Beraters durch Lektüre des Anlageprospekts, so weise dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und sei daher für sich allein genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar. Allein aus der unterlassenen Lektüre des Anlageprospekts und der damit unterbliebenen Kontrolle der Beratung könne demnach nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beratungsfehler geschlossen werden. Nach Auffassung des BGH folgt dies auch aus einem weiteren Aspekt. Fiele dem Anleger bereits die unterbliebenen Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 I Nr. 2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn bemerkbar machen und er sich daher veranlasst sehe, die Richtigkeit der ihm von seinem Anlageberater oder –vermittler gegebenen Auskünfte zu hinterfragen.

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