Verjährung im Rahmen der Steuerberaterhaftung

BGH, Urteil vom 25.10.2018 — Aktenzeichen: IX ZR 168/17

Leitsatz
1. Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät.

2. Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat. Eine Zurechnung kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit der Fortsetzung oder Überprüfung des dem späteren Anspruchsgegner erteilten Mandats beauftragt hat.

Sachverhalt
Der abhängig beschäftigte Kläger hat dem beklagten Steuerberater vorgeworfen, den Kläger im Jahre 2002 im Zusammenhang mit der Neugründung eines Gewerbes unrichtig beraten zu haben. Der Steuerberater hätte ihn nicht auf die Gefahr der Nichtanerkennung des Gewerbebetriebes und der daraus folgenden fehlenden Möglichkeit einer Verrechnung der Verluste mit anderweitigen Einnahmen hingewiesen.

In der ersten Hälfe des Jahres 2002 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Erstellung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen. Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2008 erkannte das Finanzamt den Gewerbebetrieb nicht mehr als solchen an. Der Einspruch des Klägers gegen die geänderten Bescheide blieb im Ergebnis erfolglos. In einem Schreiben aus 2009 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass es keine Möglichkeit sehe, den Einsprüchen zu entsprechen. Im Jahr 2013 ließ der zwischenzeitlich anderweitig vertretene Kläger den Anspruch zurücknehmen. Die am 29.12.2014 bei Gericht eingegangenen Klage gegen den Steuerberater, die am 09.01.2015 zugestellt wurde, wurde in I. und II. Instanz abgewiesen. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Gefahr der Nichtanerkennung des Gewerbebetriebes für verjährt gehalten. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Schaden sei mit der Zustellung der belastenden Steuerbescheide eingetreten. Spätestens in 2009 habe sich der Kläger auch in grob fahrlässiger Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände befunden. Er habe aufgrund der Steuerbescheide und des Schreibens des Finanzamtes aus August 2009 gewusst, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für eine Verrechnung der Verluste nicht für gegeben erachtet. Dass der Beklagte zur Einlegung der Einsprüche gedrängt und die Rechtsansicht des Finanzamtes für falsch erhalten habe, ändere hieran nichts, weil der Beklagte sich schon während des Einspruchsverfahrens anwaltlicher Hilfe und Beratung bedient habe.

Entscheidung
Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den der Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Nach Auffassung des BGH lag eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände seitens des Klägers nicht bereits im Jahr 2009 vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH liege eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Gehe es um die Haftung eines Rechtsberaters, müsse der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn – gerade wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts sei aus der Sicht des Mandanten regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt werde und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertrete, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Mandant dürfe sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilten Rechtsrat zutreffend ist. Dem Mandanten obliege es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, habe der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht und der Gegner vorher auf eine Fristversäumung hingewiesen haben.

Neu hat der BGH entschieden, dass nichts anderes für die Haftung eines Steuerberaters gelte. Ein nachteiliger Steuerbescheid oder eine Mitteilung des Finanzamtes vermittle keine Kenntnis der steuerrechtlichen Lage, wenn der vom Mandanten beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Schadensersatzanspruch richte, die im Bescheid oder Schreiben vertretene Ansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfes rät. Auch in so einem Fall könne vom Mandanten regelmäßig nicht erwartet werden, einen weiteren Steuerberater zu beauftragen, um die Richtigkeit der Auskünfte und Empfehlungen seines Beraters zu überprüfen.

Der BGH hat allerdings des Weiteren ausgeführt, dass bezüglich des Vorliegens der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis eine Zurechnung des Wissens eines anwaltlichen Beraters auch im Bereich der Haftung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Betracht komme. Dies setze jedenfalls eine Beauftragung des neuen Rechtsanwalts voraus. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten Kenntnisse oder grob fahrlässige Unkenntnisse des neuen Beraters zugerechnet werden. Ferner müsse es sich um Kenntnisse handeln, welche der anwaltliche Berater im Rahmen des erteilten Auftrages erlangt oder verwertet bzw. grob fahrlässig nicht erlangt und nicht verwertet, obwohl ihm dies rechtlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Derartige Kenntnisse werden, so der BGH, jedenfalls dann zugerechnet, wenn der neue Anwalt mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Berater beauftragt wird. Ferner komme eine Zurechnung in Betracht, wenn der Anwalt mit der Fortführung oder Überprüfung des ersten, dem späteren Anspruchsgegner, erteilten Mandats beauftragt werde, auf welchem der Schadensersatzanspruch beruhe.

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu diesem Punkt getroffen hat, hat der BGH das Verfahren an das OLG Bamberg zurückverwiesen.

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