Pflicht des Anlageberaters zur Richtigstellung eines fehlerhaften Prospekts

BGH, Urteil vom 17.9.2009 — Aktenzeichen: XI ZR 264/08

Leitsatz
Ein Anlageberater, der seinen Kunden unter Verwendung eines fehlerhaften Prospekts über eine bestimmte Fondsanlage berät, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er den Prospektfehler in dem Beratungsgespräch richtiggestellt hat.

Sachverhalt
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger gegenüber der beklagten Anlageberatungsfirma Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung begehrte. Die Beklagte verwendete bei der Beratung einen fehlerhaften Verkaufsprospekt. Die Beklagte behauptete, auf den Fehler im Prospekt hingewiesen zu haben. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Kläger den Beweis zu erbringen habe, dass er nicht auf den Fehler hingewiesen worden sei. Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wurde, hatte der BGH nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Entscheidung
Bei der danach vorzunehmenden summarischen Prüfung kam der BGH zu dem Schluss, dass das Berufungsurteil voraussichtlich keinen Bestand gehabt hätte. Nach Ansicht des BGH hätte die Klage gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung eines Beratungsvertrages Erfolg gehabt. Der BGH führt dabei aus, dass der Berater, der in einem Beratungsgespräch einen fehlerhaften Verkaufsprospekt zur Grundlage seiner Beratung macht, den Anleger grundsätzlich falsch berate. Allein auf Grund der Übergabe des falschen Prospekts stehe die Pflichtverletzung des Anlageberaters fest. Diese entfalle nur, wenn der Anlageberater den Fehler im Prospekt berichtigt habe. Dafür trage jedoch der Anlageberater und nicht etwa der Anleger die Beweislast. Dies folge aus der grundsätzlichen Prospektprüfungspflicht des Anlageberaters.

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