Anwaltshaftung: Gesamtschuldnerische Haftung innerhalb einer Partnergesellschaft

BGH, Urteil vom 12.9.2019 — Aktenzeichen: IX ZR 190/18

Leitsatz
War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft.

Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich von einer Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft in einer Bausache bearbeiten. Zunächst wurde das Mandat von Rechtsanwalt A bearbeitet. Dieser riet der Klägerin von einer Klage ab. Dann übernahm innerhalb der Kanzlei Rechtsanwalt B die Bearbeitung des Mandats. Nach unter Beweis gestellter Darstellung der Klägerin hatte Anwalt A der Klägerin zuvor versichert, er werde die Arbeit des Anwalts B überwachen. Die im Juli 2011 erhobene Klage in der Bausache blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.

Die Klägerin hat beiden Beklagten eine unsachgemäße Prozessführung im Vorprozess vorgeworfen und Schadensersatz wegen der aufgewandten Prozesskosten verlangt. Ihre Klage hatte vor dem Landgericht und OLG keinen Erfolg. Das OLG Koblenz hat allerdings die Revision hinsichtlich Anwalt A zugelassen. Das OLG Koblenz hat insoweit ausgeführt, Anwalt A habe zutreffend von der Erhebung der Klage im Vorprozess abgeraten. Danach sei er nicht mehr mit der Angelegenheit befasst gewesen. Für etwaige Fehler bei der Bearbeitung des Mandats durch Anwalt B hafte er nicht. Dies folge unmittelbar aus § 8 Abs. 2 PartGG.

Entscheidung
Die Entscheidung hatte vor dem BGH keinen Bestand. Dieser hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das OLG Koblenz zurückverwiesen.

Der BGH sah die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 8 Abs. 2 PartGG als nicht erfüllt an.

Sind nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung (§ 8 Abs. 2 PartGG). Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 PartGG begründet, so der BGH, nicht die Haftung des einzelnen Partners, sondern schränkt sie ein. Sie setzt die Bearbeitung des Auftrags durch einen oder mehrere Partner voraus und besagt, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzung diejenigen Partner, die nicht oder nicht wesentlich mit dem Mandat befasst waren, nicht haften. Sinn der in § 8 Abs. 2 PartGG angeordneten Haftungsbeschränkung ist es, den betroffenen Angehörigen der freien Berufe Planungssicherheit zu vermitteln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbar zu machen (BT-Drucks. 13/9820, S. 21). Das Haftungsrisiko der Partner, die mit der Sache nicht befasst waren, soll eingeschränkt werden.

Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 2 PartGG ist danach aber, dass der in Anspruch genommene Partner nicht mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war oder nur einen Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung geleistet hat. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Anwalt A hatte den von der Klägerin erteilten Auftrag selbst bearbeitet. Er hat die Erfolgsaussichten der von der Klägerin beabsichtigten Klage geprüft und von der Erhebung einer entsprechenden Klage abgeraten. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass es unerheblich ist, ob sein Rat, keine Klage zu erheben, der Sach- und Rechtslage entsprach und ob er danach nicht mehr, auch nicht beratend oder überwachend, in der fraglichen Bausache tätig geworden ist. Ein Ende der Haftung eines Partners mit Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft und eine gesonderte Prüfung ordnet § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG nämlich nicht an. Für eine entsprechende teleologische Reduktion der Vorschrift sieht der BGH keinen Anlass. Der BGH hatte es mit Urteil vom 19. November 2009 bereits abgelehnt, die Haftung gemäß § 8 Abs. 2 PartGG auf Berufsfehler zu beschränken, die sich zugetragen haben, während der in Anspruch genommene Partner der Partnerschaft angehörte. Nichts anderes gilt nun für Fehler, die nach Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaft geschehen sind. Wer den Fehler intern begangen hat, können schon die Partner oft nicht leicht erkennen. Umso mehr gilt dies für den geschädigten Mandanten. Da der Gesetzgeber eine einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung der Handelndenhaftung schaffen wollte, darf der Mandant denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich – für ihn erkennbar – mit seiner Sache befasst hat.

Darüber hinaus haftet Anwalt A nach dem Vortrag der Klägerin auch deshalb, da er ihr versichert habe, dass er die Arbeit von Anwalt B überwachen werde. Damit blieb er mit dem Fall befasst.

image_pdf