Überwachungspflichten des Rechtsanwalts bei Rechtsmitteleinlegung über das besondere elektronische Anwaltspostfach

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2019 — Aktenzeichen: 2 M 58/19

Leitsatz
Will ein Rechtsanwalt dem Gericht einen fristgebundenen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermitteln, muss das Ausbleiben einer automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO ihn zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung des Schriftsatzes veranlassen.

Sachverhalt
Der Prozessbevollmächtige der Antragstellerin hatte am letzten Tag der Beschwerdefrist versucht, den Beschwerdeschriftsatz vom selben Tag an das Oberverwaltungsgericht auf elektronischem Weg zu übersenden. Die Beschwerdeschrift ging jedoch nicht fristgemäß beim OVG Sachsen-Anhalt ein.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin macht geltend, er habe am 29.05.2019 den Beschwerdeschriftsatz vom selben Tag um 15.56 Uhr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gesendet. Unmittelbar danach habe er eine optische Bestätigung („Nachricht wurde erfolgreich versendet“) der beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware erhalten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeschriftsatz auch nicht mehr im Postausgang der beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware angezeigt worden, so dass er davon habe ausgehen können, dass der Beschwerdeschriftsatz erfolgreich versendet worden sei. Gleiches ergebe sich aus dem Prüfprotokoll vom 31.05.2019, welches ausweise, dass der Beschwerdeschriftsatz am 29.05.2019 um 15.55 Uhr auf dem beA-Server eingegangen sei. Am 07.06.2019 habe er beim Öffnen der elektronischen Akte zur Fertigung der Beschwerdebegründung festgestellt, dass von dem Server des beA der Beschwerdeschriftsatz nicht an die beA-Schnittstelle des Oberverwaltungsgerichts weitergeleitet, sondern stattdessen am 07.06.2019 an seine beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware zurückgesandt worden sei. Aus einer Störungs- und Ausfalldokumentation der Bundesrechtsanwaltskammer ergebe sich ferner, dass es am 29.05.2019 beim beA in der Zeit zwischen 15.45 Uhr und 19.20 Uhr Anmeldeprobleme und in der Zeit zwischen 23.00 Uhr bis 16.30 Uhr am 02.06.2019 Anmeldeprobleme und Sessionsabbrüche gegeben habe.

Der Rechtsanwalt hat einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Entscheidung
Das OVG hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt. Ein fehlendes Verschulden sei nicht dargetan.

Das OVG hat ausgeführt, dass ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen hat, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zwar sei ein Rechtsanwalt, der regelmäßig in besonderem Maße eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle gewährleisten müsse und diese Verpflichtung im konkreten Fall erfüllt habe, grundsätzlich nicht gehalten, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen. Nur wenn ein konkreter Anlass vorliege, könne eine Nachfragepflicht begründet sein. Ein solcher Anlass sei – um die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten nicht zu überspannen und den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren – regelmäßig noch nicht allein aus der Tatsache abzuleiten, dass vor Fristablauf keine entsprechende Nachricht des Gerichts eingegangen ist. Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr müsse der Rechtsanwalt aber kontrollieren, ob er eine automatische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhalten habe.

Für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgenden Schriftverkehrs seien Erhalt und ordnungsgemäße Kontrolle der Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO unabdingbar. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprächen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier sei es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies könne ohne weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55 Abs. 5 Satz 2 VwGO erfolgen. Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen sei, schicke dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hieran habe sich mit Einführung des beA nichts geändert, die Eingangsbestätigung werde vom EGVP an das beA versandt. Die Eingangsbestätigung solle dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drs. 17/12634, S. 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Habe der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, bestehe damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben müsse den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen.

Da im zu entscheidenden Fall eine solche Kontrolle des Zugangs der Eingangsbestätigung seitens des Rechtsanwalts nicht durchgeführt worden war, war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.

Hinweis

Im Zivilprozess gelten die gleichen Pflichten, vgl. § 130a Abs. 5 ZPO.

image_pdf