IRR-Methode kein Prospektfehler und weiteres zur Anlageberaterhaftung vom BGH

BGH, Urteil vom 15.08.2019 — Aktenzeichen: III ZR 205/17

Leitsatz
1. Zur ordnungsgemäßen Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds und der diesbezüglichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.

2. Verlangt der Anleger den Ersatz entgangener Anlagezinsen, so muss er darlegen, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich alternativ entschieden hätte (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Mai 2019 – III ZR 176/18, WM 2019, 1203, 1207 Rn. 30 und Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 2012 – XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rn. 13).

3. Zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagte teils aus eigenem Recht, teilt aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung in Anspruch genommen. Die Klägerin hat sich an insgesamt neun verschiedenen Fonds beteiligt. Im Prozess hat sie geltend gemacht, sie sei weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen; das OLG der Klage teilweise stattgegeben.

Entscheidung
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Im Rahmen seiner Entscheidung hat sich der BGH mit einigen seit langem in der Rechtsprechung diskutierten Fragen auseinandergesetzt und hierzu folgende Entscheidungen getroffen:

  1. Zur Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, die Emissionsprospekte seien nicht rechtzeitig übergeben worden:
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Dementsprechend trägt der Anleger für seine Behauptung, der Emissionsprospekt sei nicht rechtzeitig übergeben worden, die Darlegungs- und Beweislast. Räumt der Anleger die erfolgte Übergabe des Emissionsprospektes ein, behauptet jedoch, die Übergabe sei nicht rechtzeitig erfolgt, handelt es sich hierbei – anders als im Fall der Behauptung der unterbliebenen Übergabe – um die Behauptung einer positiven Tatsache (betreffend den Zeitpunkt der Übergabe). Deren Darlegung ist dem Anleger grundsätzlich möglich und zumutbar.
    Hat die darlegungsbelastete| Partei die von ihr darzulegende Tatsache substantiiert behauptet, hat die sodann erklärungsbelastete Gegenpartei – soll ihr Vortrag beachtlich sein – die Behauptung grundsätzlich ebenfalls substantiiert, d. h. mit näheren positiven Angaben, zu bestreiten. Mit einem bloß schlichten Bestreiten darf sie sich regelmäßig nicht begnügen. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt indes voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich und zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben. Die Maßgaben der Möglichkeit und Zumutbarkeit des bestreitenden Gegenvorbringens gelten insbesondere auch für die Darlegung, wann und unter welchen Umständen ein Anlageprospekt übergeben worden ist.
    Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte behauptete, die Emissionsprospekte seien der Klägerin mindestens zwei Wochen vor Zeichnung von der Beraterin übergeben worden. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die vormalige Beraterin nicht mehr als Mitarbeiterin oder Handelsvertreterin für die Beklagte tätig war und damit der Beklagten auch nicht (mehr) näher stand als der Klägerin, hat der BGH den entsprechenden Vortrag der Beklagten als ausreichend erachtet. Die Beklagte hatte an die vormalige Beraterin schriftliche Anfragen zu Inhalt und Ablauf der Beratungsgespräche gestellt, die diese jedoch nicht beantwortet hatte. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass ein darüber hinausgehendes Vorgehen, etwa unter Hinweis auf eine nachwirkende Auskunftspflicht oder auf bei Nichterfüllung dieser Pflicht beruhende Schadensersatzansprüche, der Beklagten nicht zumutbar sei. Solche Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes, verbunden möglicherweise mit ihrer langwierigen prozessualen Durchsetzung und deren nicht absehbarem Erfolg, können von dem Gegner einer darlegungs- und beweisbelasteten Partei auch in Abwägung mit deren Interessen nicht gefordert werden
    Diese Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast hatte das Berufungsgericht nicht beachtet, sondern die Behauptung der Klägerin, die Prospekte seien erst am jeweiligen Zeichnungstag übergeben worden, rechtsfehlerhaft als unstreitig, weil von der Beklagten nicht erheblich bestritten, zugrunde gelegt.
  2.  Der BGH hat des Weiteren die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass es sich bei der internen Zinsfußmethode (IRR-Methode) um einen vertretbaren Weg der Renditeberechnung handelt, bestätigt. Den Aufklärungspflichten eines Anlageberaters ist daher genügt, wenn auf die Besonderheiten dieser Berechnungsmethode, insbesondere auf die mangelnde Vergleichbarkeit mit Renditeangaben von einfacher strukturierten Anlagen (z. B. Spareinlagen oder festverzinslichen Wertpapieren), im Emissionsprospekt hingewiesen wird (sofern dieser rechtzeitig vor Zeichnung übergeben wird)
  3. Der BGH hat des Weiteren entschieden, dass maßgeblich für eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Blind-Pool-Risiken ist, dass dem Anleger verdeutlicht wird, dass noch nicht feststeht, in welche konkreten Sachanlagen und Projekte investiert wird und welche Nachteile dem Anleger hieraus erwachsen können.
  4. Hinsichtlich eines Fonds hatte die Beklagte der Klägerin den Emissionsprospekt übergeben und 10 Tage später hatte der Ehemann der Klägerin die Zeichnung der Anlage vorgenommen. Der BGH hat entschieden, dass bei dieser Sachlage der Anlageberater berechtigterweise annehmen darf, dass der Ehemann der Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Prospekttüre hatte. Es erscheint lebensnah, dass ein Ehemann, der an dem Zeichnungs-/Beratungstermin teilnimmt, in dem die Prospektübergabe an seine Ehefrau stattfindet, und sich 10 Tage später zur Zeichnung derselben Beteiligung entschließt, dies aufgrund der teilgehabten Beratung tut. Im Übrigen habe der Ehemann mit der Unterzeichnung des Beraterbogens zum Ausdruck gebracht, dass er die Beratung sowie die Prospektübergabe auch für sich gelten lassen wolle. Darauf, ob er den Prospekt tatsächlich gelesen habe, komme es hingegen nicht an. Es liege im Verantwortungsbereich des Anlegers zu entscheiden, ob er den Prospekt innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden – ausreichenden – Zeit zur Kenntnis nehmen will oder nicht. Nimmt er die Informationen nicht zur Kenntnis, geht dies zu seinen Lasten.
  5. Hinsichtlich geltend gemachter Ansprüche auf Ersatz von Zinsausfallschäden hat der BGH nochmals klargestellt, dass hierzu Vortrag erforderlich ist, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich die Klagepartei sonst entschieden hätte.
  6. Auch zur Entstehung außergerichtlicher vorprozessuale Anwaltskosten hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Frage, ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats ist. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtlicher Einigungsversuche erfolglos bleiben.
    Im vorliegenden Fall hatte die dortige Klägerin bereits eine Vollmacht erteilt, die ausdrücklich auch die Prozessführung umfasste. Der BGH sah damit für das Entstehen einer Geschäftsgebühr keinen Raum mehr
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