Die HOAI, der EuGH und die laufenden Verträge
OLG München, Beschluss vom 08.10.2019, 20 U 94/19
Leitsatz
Auch nach dem Urteil des EuGH bleiben die Mindestsätze der HOAI für frühere Verträge in Kraft
Sachverhalt
Ein Architekt wird von einem Unternehmen mit Planungsleistungen beauftragt, wobei das Honorar schriftlich als Pauschale vereinbart wird. Der Architekt beruft sich auf die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung, weil diese die Mindestsätze unterschreite, und verlangt im ersten Schritt eine Sicherheit nach § 648a BGB a.F. Der Auftraggeber beruft sich u.a. auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2019: Danach verstößt die Bundesrepublik Deutschland durch die in der HOAI angeordneten Mindest- und Höchstsätze gegen eine europäische Richtlinie. Also, so der Bauherr, könne sich der Architekt auf diese Mindestsätze nicht mehr berufen.
Entscheidung
Das OLG München gibt dem Architekten recht. Mit dem Hinweisbeschluss kündigt es an, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückweisen zu wollen.
Das Urteil des EuGH betreffe zunächst nur die Bundesrepublik. Mit der Feststellung, dass die Mindest- und Höchstsätze gegen europäisches Recht verstoßen, ist diese dazu aufgefordert, den Rechtsverstoß durch eine neue Regelung zu beseitigen.
Zwar trifft es zu, dass bis dahin die nationalen Gerichte gehalten sind, dem europäischen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen. Dies gelte jedoch nur innerhalb anerkannter Methoden. Das OLG München kann keinen Verstoß gegen primäres Gemeinschaftsrecht feststellen. Dieses wäre vorrangig und direkt anzuwenden; auch der EuGH habe jedoch keinen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit festgestellt. Außerdem sieht das OLG München keine Möglichkeit, über eine europarechtskonforme Auslegung zum Ziel zu gelangen, weil gegen die eindeutige Gesetzesbedeutung keine Auslegung möglich sei.
Anmerkung
Die Frage, was nach dem Urteil des EuGH für bereits abgeschlossene Architektenverträge gelten soll, bleibt umstritten. Die inoffizielle Zählung von OLG-Entscheidungen meldet aktuell einen Spielstand von 3:2 für die Vertreter der Auffassung, dass Verträge zwischen Privaten weiterhin an den Vorgaben der HOAI zu messen sind. Die Praxis wartet, wo es möglich ist, auf die Entscheidung des BGH.
Die Argumente liegen aber inzwischen auf dem Tisch. Eine kleine Zwischenbilanz:
Einigkeit besteht noch darin, dass die Richtlinie und mithin das Urteil nicht automatisch die beanstandeten Regelungen abschaffen. Das muss der bundesdeutsche Gesetzgeber tun. Liest man die Urteilsgründe genau, könnte er statt der Abschaffung der Mindest- und Höchstsätze wohl auch zu Mitteln greifen, mit denen er die vom EuGH aufgezeigten Ungereimtheiten bei der Rechtfertigung beseitigt.
Einigkeit besteht auch, dass die Gerichte grundsätzlich gehalten sind, dem Europarecht zur Durchsetzung zu verhelfen. Nur kann das nicht in der naiven Fassung geschehen, dass nun die Gerichte die Mindestsätze mit Blick auf das Urteil einfach selbst aufheben. Das liegt außerhalb ihrer Befugnis und sie sind auch keine staatliche Stelle, die selbst die HOAI anwendet, sondern Gerichte entscheiden über Rechtsverhältnisse Dritter.
Das Argument gegen eine richtlinienkonforme Auslegung ist stark: Der Gesetzgeber wollte die Mindest- und Höchstsätze ausdrücklich und hat dies auch sprachlich eindeutig angeordnet. Die richtlinienkonforme Auslegung endet an der Eindeutigkeit der gesetzlichen Vorgabe. Mit einer Ausnahme allerdings: Wo in der HOAI „Architekten und Ingenieure“ steht, hat der BGH seit Jahren erweiternd „alle, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen“ eingesetzt. Diese Auslegung lässt sich doch wohl richtlinienkonform anpassen. Nur die Anwendung auf Architekten und Ingenieure ist zwingend.
Wer einen Verstoß gegen den EU-Vertrag feststellen will (Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit), der kann als Gericht ebenfalls das Preisrecht der HOAI verwerfen, denn der EU-Vertrag hat Vorrang vor innerstaatlichem Recht und gilt unmittelbar. Eine solche Feststellung hat der EuGH aber jedenfalls nicht getroffen, und eine Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte muss man wohl auch kritisch sehen.
Kommt man so nicht weiter, gilt es europarechtlich zu erkennen, dass die Richtlinie selbst keine unmittelbare Direktwirkung zwischen Privaten hat. Auch die versäumte Umsetzung ändert daran nichts. Somit kann es zu einer Differenzierung kommen je nachdem, ob auf der Auftraggeber eine staatliche Stelle ist oder nicht. Der Staat wird sich mutmaßlich auf Vorteile aus der versäumten Umsetzung nicht berufen dürfen, auch wenn er einen privatrechtlichen Vertrag schließt (EuGH, Urt. v. 24.01.12, Dominguez, C-282/10). Ein Schlüsselurteil für das Verständnis ist insoweit die Entscheidung des EuGH zu der arbeitsrechtlichen Fragestellung, ob Urlaubsansprüche in jedem Fall vererblich sind (EuGH, Urt. v. 06.11.18, C-569/16 und C-570/16). Hier hat der EuGH bei gleicher Ausgangslage – fehlende Umsetzung der europarechtlich geforderten vollständigen Vererblichkeit durch die Bundesrepublik – ganz konkret einen Unterschied zwischen einem privaten und einem öffentlichen Arbeitgeber gemacht. Man sieht nicht, warum dies bei der HOAI anders sein sollte.
Im Augenblick erscheinen die Argumente für die Anwendbarkeit der HOAI in Rechtsverhältnissen zwischen Architekt und privatem Auftraggeber tiefgründiger als die der Gegenauffassung. Dort vermisst man eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Europarecht.
Eine andere Fragestellung ergibt sich bei Verträgen, die zwischen den Parteien nur mündlich oder durch Korrespondenz geschlossen worden sind, ohne dass eine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt. Schriftlich heißt hier in Kurzform zwei Unterschriften auf einem Dokument. Die HOAI ordnet die Mindestsätze als Normalvergütung an; wer – auch zulässig – etwas anderes vereinbaren will, muss die Schriftform einhalten. Der EuGH hat bemängelt, dass mangels einer besseren Rechtfertigung Honorarvereinbarungen auch außerhalb der Mindest- und Höchstsätze möglich sein müssten. Dass der Gesetzgeber dafür keine Formerfordernisse vorsehen dürfte, ist in der Entscheidung weder ausgesagt noch impliziert. Die zahlreichen Fälle, in denen die Mindestsätze schon mangels schriftlicher Vereinbarung gelten, müssten also „eigentlich“ unangetastet bleiben (anderer Ansicht vereinzelt LG Bonn, Urt. v. 18.09.19, 20 O 299/16 – nicht rechtskräftig).
Für den Augenblick bleiben also Fragen offen, die Rechtsprechung ist noch auf dem Weg zum gesicherten Recht. Mit einem Urteil des BGH dürfte 2020 zu rechnen sein, und man darf es mit Spannung erwarten.