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Einträge von Dr. Harald Scholz

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Schuldrechtsreform 2022 – was ist neu im BGB?

Mit der Schuldrechtsform 2022 normiert der Gesetzgeber die größte Änderung des Schuldrechts seit 2002. Das Zauberwort ist digital: Erstmals finden sich kaufrechtliche Regeln für digitale Produkte wie Apps oder für real-digitale Mischprodukte. Aber auch für „Offliner‟ lässt sich das eine oder andere finden: So verlängert sich etwa der Fitnessvertrag – Kleingedrucktes Hin oder Her – nach der Grundlaufzeit nicht mehr automatisch um ein Jahr. Rechtsanwalt Dr. Scholz erläutert die wichtigsten Neuerungen im ersten Überblick.

HOAI-Mindestsätze für die Vergangenheit

Der Nebel lichtet sich. Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Wirksamkeit von Mindest- und Höchstsätzen nach der HOAI entschieden. Diesmal auf Vorlage des BGH, der für die Vergangenheit bei einem Vertrag zwischen Personen des Privatrechts die Mindestsätze weiter anwenden will. Ergebnis: Der BGH darf!

Vertrag oder Akquise – einmal umgekehrt!

Ob der Architekt oder Ingenieur schon einen gültigen Vertrag hat oder noch unverbindlich im Rahmen der Akquise tätig ist, lässt sich oft schwer abgrenzen. Meistens läuft dann der Planer einer Vergütung für erbrachte Leistungen hinterher. Aber auch die umgekehrte Fallgestaltung kommt vor, wie im aktuellen Urteil des OLG Hamm.

Haftet der Architekt auch für fehlerhafte Fachplanung?

Viele Köche verderben bekanntlich den Brei. Aber so einfach ist es in der komplexen Gebäudeplanung wahrlich nicht. Ohne diverse Spezial- und Fachplaner lässt sich eine gute Planung gar nicht mehr abliefern. Eine interessante Entscheidung des OLG Köln beleuchtet die Frage, wie weit die Verantwortung des Objektplaners (Architekten) für Defizite und Fehler in den Fachplanungen geht.

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Fassadenschallschutz im Fertighaus

Neues Bauteil, neues Glück – welches sind heute die allgemein anerkannten Regeln der Technik beim Schallschutz von Fertighäusern gegen Außenlärm? Das OLG Saarbrücken hatte die Frage zu klären, nachdem wohl das Standardfertighaus des Herstellers auf eine Umgebung mit tosendem Straßenverkehr traf. Die Erkenntnis im Kern: Geschuldet sind Mindestschallschutz plus Beratung!

Einfache Signatur – schwere Komplikationen

Scheinbar bequemer: Der Anwalt kann ohne elektronische Signatur aus dem eigenen beA-Postfach Schriftsätze wirksam einreichen. Aber der Teufel steckt im Detail, wie dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt. Vom guten Ausgang der Geschichte sollte sich keiner blenden lassen. Die Lehren stecken in den Ausführungen, bevor das BAG zur spektakulären Rettung ansetzt!

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