Notarhaftung – Steuergestaltung eines Übergabevertrages?

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Notarhaftung

Keine Amtspflicht des Notars zur Beratung über steuergünstigere Gestaltung eines Übergabevertrages

Es bleibt dabei: Der Notar muss im Normalfall nicht über steuerliche Folgen beraten. Der lesenswerte Einzelfall des OLG Hamm zeigt aber auch, wie umkämpft dieser Grundsatz sein kann.

OLG Hamm, Urt. v. 29.5.2024 – 11 U 71/23

Amtlicher Leitsatz

Ein Notar ist nicht verpflichtet, einen Grundstücksübertragungsvertrag im Hinblick auf mögliche Steuerersparnisse der Beteiligten zu gestalten, wenn die Beteiligten von einem Steuerberater beraten werden und dem Notar keine Vorstellungen für eine bestimmte, aus steuerlichen Gründen zu wählende Vertragsgestaltung mitteilen. Mit einem Hinweis auf die mit einem Vertrag kraft Gesetzes verbundenen Steuerpflichten genügt der Notar auch seiner Belehrungspflicht, wenn ihm aus der Vertragsgestaltung resultierende evtl. Steuernachteile nicht bekannt sind und nicht bekannt sein müssen.

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt – aus abgetretenem Recht der Tochter – vom beklagten Notar Schadensersatz aufgrund der Beurkundung eines Überlassungsvertrages, mit dem ein inzwischen verstorbene Vater seiner Tochter sein Grundvermögen gegen Einräumung eines Nießbrauchs- und Wohnrechts übertrug.

Der Notar hätte auf eine Regelung hinwirken müssen, wonach die Tochter für im Grundbuch gesicherte Darlehen nach Entfall des Nießbrauchs die persönliche Haftung übernahm. Dies hätte zu einer niedrigeren Schenkungssteuer geführt. So aber sei der Tochter u.a. eine vermeidbare Steuer von 66.074,00 € entstanden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, dass es der Wunsch der Vertragsparteien gewesen sei, dass (1) die Tochter beim Tod des Vaters die Grundbesitzschulden persönlich habe übernehmen sollen, damit sie nicht einen – sonstigen -Erben treffen würden. Der Beklagte hätte (2) die Beteiligten davor warnen, zumindest aber das Aufsuchen eines Fachmanns empfehlen müssen, dass aufgrund der von ihm entworfenen Vertragsgestaltung eine besondere steuerrechtliche Gefahrenlage bestanden habe. Die Beteiligten seien ersichtlich davon ausgegangen, dass sie aufgrund der Übertragung der Grundstücke im Hinblick auf die spätere Schenkung- und Erbschaftsteuer nicht schlechter stünden als ohne Abschluss des Vertrages.

Entscheidung

Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und führt aus:

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO zu.

Der Beklagte hat bei der Beurkundung des Grundstücksübertragungsvertrages nicht gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen.

Es fällt ihm (1) kein Verstoß gegen seine Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG zur Last. Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

Eine Gestaltung mit persönlicher Übernahme der Schuld wäre zwar günstiger gewesen. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer wäre die Höhe der persönlichen Schuld vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen worden, wodurch die Steuer geringer gewesen wäre. Dieser Nachteil konnte – aufgrund des relativ geringen restlichen Vermögens des Vaters – durch das Entfallen von Erbschaftssteuer nicht kompensiert werden.

Der Beklagte hat es jedoch nicht versäumt, den Willen der Verfahrensbeteiligten umzusetzen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Parteien im Notartermin ausdrücklich um die Aufnahme einer entsprechenden Regelung baten. Sie waren steuerrechtliche Laien, sodass Ihnen die Bedeutung einer derartigen Klausel nicht bekannt war. Eine entsprechende Beratung des Steuerberaters war nicht vorangegangen.

Aus dem Urteil des BGH v. 9.12.2010 – III ZR 272/09 folgt, dass die Pflichten, die dem Notar durch § 17 Abs. 1 BeurkG auferlegt sind, gewährleisten sollen, dass dieser eine rechtswirksame Urkunde über das von den Beteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet. Dabei muss der Notar u.a. bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte übersehen, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, wobei er allerdings nicht „ins Blaue hinein“ nachzufragen braucht. Besteht dagegen ein Anhalt dafür, dass bestimmte Punkte nach dem Willen der Parteien regelungsbedürftig sein können, muss der Notar entsprechende Fragen stellen. Hierzu besteht Anlass, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft einen Aspekt aufwirft, der üblicherweise zum Gegenstand von vertraglichen Abreden gemacht wird. In diesem Fall ergibt sich Pflicht zur Nachfrage, ob die Urkundsbeteiligten eine Regelung hierzu wünschen oder bewusst davon absehen wollen. Ebenfalls besteht eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der Notar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Partei ein bestimmtes rechtliches Ergebnis herbeiführen möchte, das im Vertragsentwurf noch keine Berücksichtigung gefunden hat.

Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Durch die vom Beklagten gewählte Vertragsgestaltung war gewährleistet, dass die Darlehensschulden weiter bedient wurden. Die Regelung war insofern wirtschaftlich sinnvoll. Auch die Absicherung des Vaters bis zu seinem Tod war sichergestellt.

Eine Regelungsbedürftigkeit bestand auch dann nicht, falls im Gespräch mit dem Beklagten die Frage angesprochen wurde, was mit den Schulden passieren soll. Denn allein daraus ergibt sich für den Beklagten nicht, dass es den Vertragsbeteiligten um eine Vereinbarung zur Übernahme der persönlichen Schuld durch die Tochter nach Wegfall des Nießbrauchs gegangen wäre.

Die Problematik war den Vertragsbeteiligten im Zeitpunkt der Beurkundung nicht bewusst. Es kann somit nicht angenommen werden, dass eine Nachfrage konkrete Wünsche ergeben hätte.

Dem Beklagten ist zudem (2) nicht vorzuwerfen, dass er seiner Verpflichtung zur Belehrung über die rechtliche Tragweite des Geschäfts oder zur gestaltenden Beratung nicht genügt hätte.

Der BGH (Urt. v. 14.5.1992 – IX ZR 262/91) hat festgelegt, dass grundsätzlich ein Notar, der lediglich einen Grundstückskauf- oder Übertragungsvertrag bekundet, regelmäßig nicht nach  § 17 I BeurkG gehalten ist, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Diese gehören typischerweise nicht zum Inhalt eines Grundstücksübertragungs-vertrages, sondern ergeben sich kraft Gesetzes als Folgen daraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Notar vereinbarungsgemäß auch die steuerliche Beratung der Beteiligten übernimmt.

Auf die Folge der Schenkungs- und Erbschaftssteuerpflicht wurde allgemein gemäß § 8 Abs. 1 S. 6, Abs. 4 ErbStDV hingewiesen.

Zudem hat der Beklagte nicht gegen die allgemeine Betreuungspflicht (Warnpflicht) aus § 14 I BNotO verstoßen.

Der BGH (Urt. v. 11.2.1988 – IX ZR 77/87) hat entschieden, dass ein Notar die Beteiligten vor nicht bedachten Folgen ihrer Erklärungen zu bewahren und die nötige Aufklärung zu geben hat. Er darf es nicht geschehen lassen, dass Beteiligte, die über die rechtlichen Folgen ihrer Erklärung falsche Vorstellungen haben, durch die Abgabe der Erklärung ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden. Die betreuende Belehrungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falls Anlass zur Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden, während sich dieser wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist. Dies wiederum setzt voraus, dass der Notar die Gefährdung und die Tatsachen, aus denen sich die Gefährdung ergibt, kennt oder aus Fahrlässigkeit nicht kennt und zudem Wissen oder Anlass zu der Vermutung hat, dass sich der Beteiligte, dessen Interessen gefährdet sind, dieser Gefahr nicht bewusst ist.

Im vorliegenden Fall erscheint bereits fraglich, ob der Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen, aufgrund derer die Vertragsgestaltung ungünstig war, kannte oder hätte kennen müssen. Der geltend gemachte Steuernachteil entsteht nur, wenn die verbliebene persönliche Belastung des Übertragenden aus den Finanzierungsdarlehen höher ist als der steuerpflichtige Wert seines übrigen Vermögens, welches erst durch den Erbfall auf den Beschenkten übergeht. Auch wenn der Beklagte den Vater in dessen Scheidungsverfahren als Rechtsanwalt vertreten hatte, erscheint es fraglich, ob der Notar anlässlich der Beurkundung gehalten war, seine aus einem anwaltlichen Mandat stammenden Handakten daraufhin zu überprüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für eine steuerliche Gefahrenlage bei Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages ergeben.

Jedenfalls kann aber nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten, der weder Steuerberater noch Fachanwalt für Steuerrecht ist, überhaupt der steuerliche Nachteil bekannt war. Ihm war vielmehr bewusst, dass die Vertragsbeteiligten von einem Steuerberater beraten wurden. Er durfte deshalb darauf vertrauen, dass dieser als Fachmann eine steuerlich ungünstige Vertragsgestaltung erkennen und die Beteiligten darauf hinweisen würde. Die Tochter hatte bei ihrer Zeugenvernehmung ausdrücklich eingeräumt, dass steuerliche Fragen mit dem Beklagten nicht erörtert wurden, weil es dafür den Steuerberater gab, der hinsichtlich des vorliegenden Geschäfts u.a. die Immobilienwerte ermittelt hatte.

Demnach besteht mangels Pflichtverletzung des Beklagten kein Schadensersatzanspruch der Klägerin.

 

Anmerkung

Der Grundsatz „Keine Haftung des Notars für Steuerfragen“ ist natürlich nicht neu. Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt aber, wie viele konkrete Einzelfragen zu bedenken und wie viele Angriffe (aus Sicht des Notars) abzuwehren sind, bevor die Gerichte einmal mehr zu diesem Ergebnis kommen können. Da jeder Notar immerhin weiß, wie viele Dinge nur oder vorwiegend „wegen der Steuern“ unternommen werden, darf er sich bei der Beurkundung auch nicht immer gelassen zurücklehnen. Auf den Einzelfall kommt es an.

 

(Dr. Harald Scholz und wiss. Mitarbeiter Nils Bollenberg)




Anwaltshaftung – Kenntnis des Mandanten mit negativem Berufungsurteil?

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Kein Verjährungsbeginn für Anwaltsregress bei Kenntnis vom Prozessverlust in zweiter Instanz

Die Verjährung von Anwaltshaftungsansprüchen beginnt mit der Kenntnis des Mandanten. Kann diese Kenntnis schon mit dem negativen Berufungsurteil des Oberlandesgerichts unterstellt werden? Der BGH sagt: Nein!

BGH, Urteil vom 09.10.2025, IX ZR 18/24

 

Sachverhalt

 Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in zwei Verfahren. Im ersten Verfahren erteilte die Rechtsschutzversicherung des Klägers eine Deckungszusage. Als der Beklagte seine Anwaltsvergütung im zweiten Verfahren nachträglich bei dem Rechtsschutzversicherer in Rechnung stellte, wurde dies jedoch abgelehnt.

Der Kläger nahm, vertreten durch den Beklagten, den Rechtsschutzversicherer auf Zahlung für das zweite Verfahren in Anspruch. Die Klage wurde im Jahr 2016 vom Oberlandesgericht Frankfurt in zweiter Instanz abgewiesen, weil nur für das erste, nicht aber für das zweite Verfahren um Deckungsschutz bei dem Rechtsschutzversicherer nachgesucht wurde. Eine erneute Deckungsanfrage wäre im zweiten Verfahren notwendig gewesen, weil es sich um einen völlig neuen Prozess mit einem anderen Streitgegenstand handelte. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH blieb 2018 erfolglos. Es entstand eine Belastung von rd. 23.000,00 Euro beim Kläger.

Der Kläger nimmt nun den beklagten Rechtsanwalt auf diese Kosten in Anspruch, die er wegen der Deckungsversagung selbst zahlen musste.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil der Schadensersatzanspruch verjährt sei. Der Lauf der Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem das ungünstige Urteil des OLG Frankfurt erging, also schon 2016. Denn mit der Kenntnisnahme von diesem Urteil habe der Kläger gleichzeitig auch Kenntnis von den von ihm als haftungsbegründend gewerteten Umständen erlangt. Bei dieser Betrachtung war die Verjährungsfrist abgelaufen, weil bis Ende 2018 keine wirksame Hemmung erfolgte. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidung

Die Revision hat Erfolg.

Die Verjährung ist, so der BGH, nicht bereits mit dem Schluss des Jahres in Gang gesetzt worden, in dem der Prozess gegen den Rechtsschutzversicherer in der Berufungsinstanz beim OLG Frankfurt verloren wurde. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umständen liegt im Fall der Anwaltshaftung nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Vielmehr muss der Mandant Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als juristischer Laie ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts ist aus der Sicht des Mandanten regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liegt nicht vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – zur Fortsetzung des Rechtsstreits oder zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät. Der Mandant darf darauf vertrauen, dass der von ihm beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und dass der erteilte Rechtsrat zutrifft. Ein Prozessverlust gibt auch in zweiter Instanz keine ausreichende Veranlassung, die anwaltliche Leistung in Frage zu stellen.

Anders liegt der Fall nur, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen, etwa der (auch aus Sicht eines juristischen Laien) erkennbaren Eindeutigkeit der Urteilsgründe oder dem Verhalten seines rechtlichen Beraters zu den Urteilsgründen, selbst den Schluss auf eine Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts gezogen hat. Auf die Kenntnis des Mandanten kann z.B. geschlossen werden, wenn der Mandant seinen Rechtsanwalt auffordert, seinen Haftpflichtversicherer einzuschalten. Die Ankündigung aus Dezember 2018, Schadensersatzansprüche verfolgen zu wollen, löste eine Verjährungsfrist (erst) zum 31.12.2021 aus.

Auch wenn der Kläger einige untaugliche Versuche unternahm, die Verjährung zu hemmen (Schlichtungsverfahren, Mahnbescheid ohne ausreichende Individualisierung der Forderung), war seine Klage aus September 2021 noch rechtzeitig.

 

Praxishinweise

 Der 9. Zivilsenat setzt seine vor Jahren begonnene Rechtsprechung konsequent fort. Zwar kommt es im Ansatz auf die Kenntnis der Fakten an, aus denen der Anspruch folgt. Ob der Geschädigte die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht, ist im Grundsatz unerheblich für den Verjährungsbeginn. Anders bei der Beraterhaftung aufgrund des bestehenden Vertrauens: Die Fortwirkung der Beratung übertrumpft die bloße Faktenkenntnis.

Ein Mandant erlangt daher durch ein gerichtliche Urteil nicht zwingend Kenntnis von einer anwaltlichen Pflichtverletzung, sogar wenn auf den Fehler im Urteil hingewiesen wird. Das gilt, wie der BGH klarstellt, auch für ein Berufungsurteil, wenn weiter Rechtsmittel dagegen empfohlen werden.

Interessant wird die Frage, ob die Kenntnis des Mandanten beginnt, wenn der Anwalt einräumen muss, dass Rechtsmittel gegen eine ungünstige Entscheidung nicht zu empfehlen sind, oder ob auch dann noch die Erkenntnis fehlt. Dies kann davon abhängen, wie deutlich ein Urteil den Kern des Prozessverlusts zum Ausdruck bringt und wie leicht sich der Schluss von dort auf einen Anwaltsfehler für den Laien ziehen lässt. Manchmal bringt erst ein tatsächliches Verlangen nach Schadensersatz Klarheit.

 

(Rechtsanwalt Dr. Harald Scholz und wiss. Mitarbeiterin Ronja Röser, Hamm)




Neu im Verjährungssortiment am Bau

Volltext beim Bundesgerichtshof: Urteil des VII. Zivilsenats vom 21.11.2024 – VII ZR 245/23 –

 

Leitsatz

Der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung beginnt an dem  Tag zu verjähren, an dem die Sicherheit verlangt wird. Es gilt für diesen Anspruch daher keine Jahresendverjährung.

 

Sachverhalt

Eine Gesellschaft schließt mit einem Planungsbüro am 12.10.2015 einen Generalplanervertrag bzgl. eines Umbaus von zwei Gebäuden. Am 15.10.2018 verlangt der Planer erfolglos eine Bauhandwerkersicherung von 1.400.000 Euro, die nicht gestellt wird. Zusammen mit der Schlussrechnung verlangt der Planer eine weitere Sicherheit von 3.500.000 Euro. Die Sache geht mit Klageerhebung im Dezember 2021 vor Gericht.

Das OLG München hat den Anspruch in voller Höhe zuerkannt. Insbesondere geht das OLG nicht von Verjährung aus. Die Verjährungsbeginn sei gem. § 199 Abs. 1 BGB regulär der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung der Anforderung von 2018 beginne also am 1.1.2019 und ende am 31.12.2021. Dementsprechend wäre es vor Klageerhebung nicht zu einem Ablauf der Verjährungsfrist gekommen.

 

Entscheidung

Der BGH hebt die Entscheidung zum Teil auf, da die Verjährung des Anspruchs in Höhe des ersten Sicherungsverlangens vom 15.10.2018 eingetreten ist.

Die entscheidenden Instanzen hatten grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Auswahl, um die Verjährungsfrage zu behandeln:

Die erste Möglichkeit ist Verjährungsfrist, die schon mit Vertragsschluss beginnt, da der Anspruch auf Sicherheit schließlich bereits mit Vertragsschluss entsteht und jederzeit durchgesetzt werden kann. Ein solcher Verjährungsbeginn erweist sich aber als wenig sinnvoll. Bei zeitlich umfangreichen Bauprojekten würde dann ab einer Vertragsdauer von 3-4 Jahren bereits kein unverjährter Anspruch auf Sicherheit mehr bestehen und die Möglichkeit einer Sicherheit ggf. gerade in der kritischen Phase eingeschränkt sein.

Es besteht daher wohl Einigkeit, dass es sich bei dem Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit um einen verhaltenen Anspruch handelt, der also erst mit Anforderung durch den Auftragnehmer fällig wird. Die zentrale Frage des Rechtsstreits war daher, ob (Möglichkeit 2) die Verjährung am Tag des Verlangens direkt beginnt oder aber – so der Regelfall im BGB nach § 199 Abs. 1 BGB – erst mit dem Schluss des Jahres,  in dem der Anspruch entsteht und fällig wird (Möglichkeit 3).

Der BGH entscheidet sich gegen die Regelverjährung und zieht eine Analogie zu Vorschriften, die verstreut im BGB für andere verhaltene Ansprüche gelten. Das OLG München hatte diese Vorschriften zwar auch gesehen, aber die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe bewusst keine entsprechende Regelung in den heutigen § 650f BGB eingefügt. Diesem Argument folgt wiederum der BGH nicht: Der Gesetzgeber habe den Charakter des Anspruchs als verhaltenem Anspruch seinerzeit nicht erkannt und daher planwidrig keine analoge Verjährungsregelung getroffen.

Also gilt in Zukunft: Gestützt auf eine analoge Anwendung der § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB verjährt der Anspruch auf Handwerkersicherheit ab dem Tag des Verlangens „taggenau‟. Kleiner Trost: Der Anspruch verjährt nicht in Gänze, sondern in Höhe des angeforderten Betrages. Wird nur ein Teil des möglichen Betrages angefordert, kann später ein zweites, eigenständiges Verlangen mit eigener Verjährungsfrist ausgesprochen werden. Aus diesem Grund hatte das zweite, spätere Verlangen nach Sicherheit Erfolg.

 

Anmerkung

Vom Gerechtigkeitsgehalt her hätte man die Frage mit dem BGH oder dem OLG München entscheiden können. Interessant an der Entscheidung ist das „Ringen um die Systematik‟ eines möglichst widerspruchsfreien Gesamtsystems. Na gut, das interessiert jetzt wirklich nur noch Juristen. Aber der BGH geht einige Längen, um den Fall im Gleichlauf mit der übrigen Fallgruppe „verhaltener Anspruch‟ entscheiden zu können.

Für die Praktiker in der Ebene ist nicht zu leugnen, dass es noch einmal komplexer wird. Es bestehen nun vier relevante Verjährungsläufe am Bau. (1) Die reguläre dreijährige Frist ab Fälligkeit für den Werklohn (Jahresendverjährung), (2) die fünfjährige Frist ab Abnahme bzgl. Mängel (taggenau), (3) die reguläre dreijährige Frist bei einem Verzugsschaden, der aber schon bei Entstehung während der Bauzeit zu verjähren beginnt (Jahresendverjährung) und nun auch (4) die dreijährige Frist ab Verlangen der Bauhandwerkersicherung (taggenau)

Es gilt, mit Fachkunde den Überblick zu behalten. Das fällt auch den „Guten‟ im Getümmel einer ggf. noch nicht beendeten Baustelle nicht gerade leicht.

(Cand. jur. Linnéa Driesen mit Redaktion von RA Dr. Harald Scholz)

 

 




Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Wir haben gar keinen Vertrag!

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Bei Anforderung der Vertragsunterlagen zu einem Fall höre ich doch recht oft den schönen Satz „Wir haben mit dem Kunden gar keinen Vertrag!“. Einmal fragte ich: „Wieso wollt Ihr dann Geld?“ und die Antwort war „Wir sind ja beauftragt worden“. Dieses kurze Gespräch zeigt die Doppeldeutigkeit. Die Praxis denkt  zuerst an einen Vertrag auf Papier mit zwei Unterschriften und vielen Klauseln. Der Jurist denkt an den Vertrag als etwas rechtlich Abstraktes.

Wann hat man rechtlich einen Vertrag?

Rechtlich ist ein Vertrag nicht davon abhängig, ob es ein unterschriebenes Vertragsdokument gibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vertragsparteien sich über die wesentlichen Elemente eines Austauschs einig sind, z.B.: Welche Werkleistung für welches Geld? Welche Ware zu welchem Preis?

Für bestimmte Verträge verlangt der Gesetzgeber zwar eine bestimmte Form, damit sie wirksam sind. Bekannt sind Grundstückskaufverträge, die beim Notar beurkundet werden müssen. Das ist aber nicht die Regel. Die Einigkeit kann normalerweise auf ganz verschiedenen Wegen zustande kommen. Es können E-Mails ausgetauscht werden, Absprachen können mündlich getroffen werden, man kann durch Gesten ein Angebot annehmen (Kopfnicken, Handschlag, Winken bei einer Versteigerung). Man kann über Messenger-Dienste wie WhatsApp Verträge schließen und dort sogar mit Emojis. Seit einem kürzlichen Urteil des OLG München, das dazu auch in Emoji-Fachliteratur geforscht hat, wissen wir etwa amtlich, dass das Emoji 😬 eine negative Emotion ausdrückt und keine Zustimmung zu einer Lieferzeitverlängerung darstellt.  komplettes Urteil

Schwierigkeiten gibt es, wenn auf ein Angebot geschwiegen wird. Nur in ganz engen Ausnahmesituationen darf man dies als Zustimmung interpretieren.

Diese Beispiele zeigen, wie oft man durchaus einen Vertrag im rechtlichen Sinne hat, auch wenn man „gar keinen Vertrag“ hat.

Es gibt am Bau im Alltag auch Konstellationen ohne Vertrag. Aus meiner Sicht die häufigste ist die Erteilung von Nachträgen durch den Bauleiter. Ein Bauleiter darf nämlich üblicherweise keine Aufträge für den Bauherrn erteilen (es gibt Ausnahmen), und die spätere Bezahlung für Dinge, die der Bauleiter „angeordnet“ hat, ist so immer wieder einmal wacklig.

Wann braucht man ein Vertragsdokument?

Für Projekte von Belang ist diese Frage schlicht zu bejahen. Es gibt dann im Vorfeld viele Fragen zu bedenken, damit man sich später nicht streitet. Bei weniger großformatigen Aufträgen kann man sich einiges an Bürokratie zwar sparen. Empfehlenswert ist aber, dass in einem Angebot zumindest genau die beschriebene Leistung und der dafür zu zahlende Preis angegeben sind und dieses Angebot vom Auftraggeber mit einem Text angenommen wird. Das kann durch ohne viel Aufwand einen Vermerk „beauftragt, Unterschrift“ auf dem Angebot geschehen oder durch eine Mail „wir beauftragen hiermit Ihr Angebot vom 12.02.25“.

Damit hat man nicht nur den Nachweis für einen Vertragsschluss an sich, sondern vermeidet als Auftragnehmer auch zwei wesentliche Nachteile: Wenn es Streit darüber gibt, was genau geliefert oder hergestellt werden sollte, muss der Auftragnehmer nachweisen, dass er den Vertrag erfüllt hat (und nicht umgekehrt). Mit einem Textnachweis ist dagegen der Auftraggeber in der Pflicht, wenn er meint, dass sich nachher noch etwas geändert hat. Beim Geld gilt dasselbe: Der Auftragnehmer muss bei einem Streit nachweisen, dass die Preise inkl. der Art und Weise der Abrechnung so vereinbart sind, wie er sie seiner Rechnung zugrunde legt – und nicht etwa die feste Pauschale, an die der Auftraggeber sich plötzlich später erinnert. Es gilt auch in der VOB/B keine Vermutung für einen Einheitspreisvertrag.

Um diese Grundsicherheit zu haben, ist oberhalb einer Bagatellgrenze ein Minimum an  Bürokratie durchaus nützlich. Das muss immer noch kein Vertragsdokument mit zwei Unterschriften sein, aber schon „Texte“, aus denen Außenstehende später den Vertragsinhalt entnehmen können.

(Dr. Harald Scholz)

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift tab - Technik am Bau (tab.de)



Neues aus dem Vertragsstrafen-Dschungel

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Vertragsstrafe nach dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) unwirksam

 

BGH Urteil vom 15.02.2024, VII ZR 42/22,

Urteil im Volltext (bundesgerichtshof.de)

Leitsatz 

Eine Vertragsstrafenklausel, die bei einem Einheitspreisvertrag die Obergrenze bei „5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme‟ zieht, ist unwirksam.

Sachverhalt

Der Auftraggeber zieht vom Werklohnanspruch des Auftragnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % ab, was konkret immerhin 284.000,00 EUR ausmacht. Der Auftragnehmer nimmt das nicht hin: Er bestreitet, mit der Ausführung in Verzug geraten zu sein, und hält die Vertragsstrafenklausel für unwirksam.

Entscheidung

Der BGH gibt effektiv der Werklohnklage des Unternehmers statt. Der Abzug der Vertragsstrafe funktioniert nicht, weil die Klausel anhand des AGB-Rechts unwirksam ist.
Aufbauend auf der langjährigen Rechtsprechung, wonach maximal eine Obergrenze von 5 % der Abrechnungssumme  zulässig ist, beurteilt der BGH die verwendete Klausel als übermäßig belastend für den Auftragnehmer (§ 307 BGB). Denn die Klausel stellt auf die ursprüngliche Auftragssumme ab. Bei einem Einheitspreisvertrag kann es aber leicht vorkommen, dass die spätere Abrechnungssumme durch geringere Mengen gegenüber der Ausschreibung niedriger ausfällt. Bezogen auf diese Abrechnungssumme wäre die verwirkte Vertragsstrafe dann (deutlich) höher als 5 %. Diese Konsequenz trägt der BGH nicht mit.

Anmerkung

Nach Jahren der Ruhe gibt es nun eine neue spannende Entscheidung im Dschungel der Vertragsstrafe.

Die Entscheidung zeigt, dass der Teufel bei der Formulierung von AGB oft im Detail steckt. Der BGH bleibt seiner bisherigen Maxime treu, dass 5 % der Abrechnungssumme die maximale Obergrenze der Vertragsstrafe darstellen. Die verwendete Klausel bringt es mit sich, dass durch geringere ausgeführten Mengen die abgerechnete Summe hinter der ursprünglichen Auftragssumme zurückbleibt. Berechnet man die Vertragsstrafe nun nach der Auftragssumme, dann kann es auf diesem Rechenweg das Limit von 5 % der Abrechnungssumme gesprengt werden. Ob das im konkreten Einzelfall wirklich der Fall ist, spielt dabei keine Rolle.  Bei der Bewertung von AGB geht es immer um eine „generalisierende Betrachtungsweise‟ oder in einfachem Deutsch um den „worst case‟. Es spielt z.B. keine Rolle, dass bei gestiegenen Mengen auch der umgekehrte Fall eintreten kann und eine Obergrenze deutlich unter 5 % der Abrechnungssumme herauskommt.

Noch nicht entschieden ist , ob die Unwirksamkeit auch bei einem Pauschalpreisvertrag gilt, der immerhin seiner Natur nach darauf angelegt ist, die Abrechnungssumme unverändert zu halten. Ebenfalls offen: Setzt man in die fragliche Klausel eine sehr viel niedrigere Prozentzahl ein (z. B. 3 % als Obergrenze), passt der tragende Gedanke des BGH zwar immer noch. Über 5% der Abrechnungssumme gelangt man aber nur bei einer um mindestens 40% niedrigeren Abrechnung gegenüber dem Auftrag, sicherlich ein sehr seltener Fall. Es ist vielleicht vorstellbar, dass der BGH dann einer praktischen Anschauung den Vorzug gäbe. Ob wir solche Entscheidungen noch erleben werden, ist allerdings fraglich. Es dürfte vielmehr bald zu geänderten Vorgaben kommen.

Denn:

Es handelt sich hier um die Vertragsstrafenklausel aus dem Vergabehandbuch des Bundes 2017 (VHB; Formblatt 214), die sich auch mit Stand 2023 noch unverändert findet. Dem Muster des VHB werden landauf, landab  von Bundesbehörden, von Landesbehörden, Kommunen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen vielfach herangezogen. Deswegen hat die Entscheidung eine besondere Brisanz. Es handelt sich eben nicht um die AGB eines einzelnen hasardierenden Akteurs, über dessen Versuch man als Baujurist nur müde den Kopf schüttelt, sondern um eine Klausel, die in zahllosen laufenden Verträgen „schlummert‟.

Für die laufenden Verträge hilft eine zukünftige Anpassung natürlich noch nicht. Sobald sich das Urteil herumspricht, wird es die öffentliche Hand wohl schwerer haben, die Termindisziplin durchzusetzen. Auftragnehmer sollten aber nicht dem Irrtum verfallen, es wäre nun gefahrlos, Termine zu überziehen: Denn Ansprüche auf entstehenden Verzugsschaden durch die verschuldete Verspätung sowie die Gefahr einer terminbedingten fristlosen Kündigung mit Schadensersatzfolgen bleiben bestehen. Dafür braucht man keine Vertragsstrafenklausel.

(Dr. Harald Scholz)




Die Architekten, die Ingenieure und das Rechtsdienstleistungsgesetz – was darf man denn nun?

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Besprechung des aktuellen BGH-Urteils – mit gewagten Prognosen, was nicht mehr geht

 

BGH Urteil vom 09.11.2023, VII ZR 190/22

Leitsatz 

Eine Skontoklausel nach Wunsch des Auftraggebers darf der Architekt nicht anfertigen. Die Übernahme einer entsprechenden Pflicht ist unwirksam wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Sachverhalt

Der Architekt stellt seinem Bauherrn einen Vertrag mit wunschgemäß gestalteter Skontoklausel zur Verfügung. Die Skontoklausel hält später einer Überprüfung am AGB-Recht nicht stand, weil die Skontofristen erst ab Prüfung durch den Architekten laufen sollen und somit willkürliche Gestaltungen möglich sind. Der Bauherr kann Skonti von ca. 125.000 Euro nicht ziehen bzw. muss nachzahlen. Er verlangt vom Architekten Schadenersatz. Vor dem OLG Stuttgart mit Erfolg: Der Architekt habe eine wirksame Klausel konzipieren müssen, er habe diese Leistung auch ohne Verstoß gegen das RDG erbringen dürfen.

Entscheidung

Anders der BGH. Er hebt die Entscheidung auf.

Er sieht die Grenze überschritten. Denn die Anfertigung von Vertragsklauseln gehöre nicht zum Kern des Auftrages (Planen und Entstehenlassen eines mangelfreien Gebäudes).  Es kommt nicht darauf an, ob die Vorgabe von Vertragsbedingungen zur „Mitwirkung bei der Vergabe‟ im Rahmen der HOAI gehört, was manche Autoren vertreten. Zwar kann ein Gesetz laut RDG eine ausdrückliche Erlaubnis schaffen, die HOAI ist aber nur eine Verordnung, die vom ermächtigenden Gesetz einen solchen Auftrag nicht mitbekommen hat. Insofern greift das Verbot mit der Folge, dass der Vertrag in diesem Punkt wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam ist.

Folge: Kein Honorar für diese Leistung, aber auch keine Haftung des Architekten aus fehlerhafter Erbringung.

Bevor der Architekt aber erleichtert in den Sonnenuntergang reiten kann, biegt der BGH jedoch noch einmal ab: Das OLG muss jetzt noch prüfen, ob der Architekt dem Auftraggeber einen Vertrauensschaden zugefügt hat. Hätte er abgelehnt und darauf hingewiesen, dass er die Vertragsklauseln nicht konzipieren darf, was wäre dann geschehen? Mag sein, der Auftraggeber hätte dann einen Anwalt aufgesucht, eine gute Klausel erhalten und den Skontobetrag behalten dürfen. Ob der Bauherr das überzeugend darstellen kann, wird die weitere Instanz zeigen. Wenn es schlecht für den Architekten läuft, bleibt es bei den 125.000 Euro Schaden.

Anmerkung

Das Spannende an der Entscheidung ist nicht der Einzelfall, auch wenn man an den Instanzen sieht, dass selbst gute Juristen sich nicht einig sind, wo die Grenze zur verbotenen Rechtsberatung verläuft. Hilfreicher ist, einen Kompass für zukünftige Fälle zu haben.

  • Schematische Anwendung ist erlaubt, die Einzelfalllösung nicht.
  • Im Kernbereich der Architektentätigkeit fängt die Rechtsberatung später an (z.B. beim rechtlichen Verständnis der Abstandsregeln in der Bauordnung, denn da geht es um das zulässige Gebäude), in den Randfragen früher.
  • Die HOAI bietet keine Leitplanken. Viel eher ist es umgekehrt: Was der Auftraggeber an Pflichten auferlegt, muss im Licht dessen gesehen werden, was der Architekt oder Ingenieur überhaupt darf. Besonders bei öffentlichen Auftraggebern wird man ja annehmen müssen, dass im Zweifel nichts Verbotenes verlangt wird.
  • Abgrenzungsfragen werden erst einmal bleiben

Zurückhaltung muss nach den jetzigen Erkenntnissen in folgenden Bereichen geübt werden (ich lehne mich mal aus dem Fenster, eine Glaskugel für Rechtsprechung habe auch ich nicht):

  • Jede Art von rechtsförmlichen Verfahren, beginnend mit einem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren, und alle Arten von Prozessführung.
  • Jede Art von Vertragsgestaltung des Bauvertrages, lieber auch nicht „schematisch‟ mit „bekannten und bewährten Formularen‟. Denn jeder Fall ist anders! Besser auch die eigenen „technischen‟ Formulare wie Vorbemerkungen zum LV einmal mustern und rechtliche Belange kategorisch rauswerfen. Das hätte man sowieso schon lange tun sollen.
  • Jede Art von Weichenstellungen im öffentlichen Vergabeverfahren (EU-weite Ausschreibung, Wahl der Vergabeart, Aufstellung von Wertungskriterien, Ausschluss von Angeboten aus formalen Gründen)
  • Kündigungsandrohungen und Kündigungen von Auftragnehmern empfehlen oder aussprechen
  • Auseinandersetzung mit bauzeitlichen Nachträgen von Auftragnehmern (Bauzeitverlängerung, Behinderung wegen Störungen)

Das bedeutet natürlich nicht, dass man mit alledem nichts zu tun hat. Baufakten und Abläufe werden die Architekten und Ingenieure immer zuliefern müssen, auch wenn sie die Rechtsfragen nicht mehr selbst bearbeiten. Zurückhaltung ist geboten, denn was verbotene Rechtsdienstleistung ist, gehört umgekehrt wohl kaum zum Berufsbild der Architekten und Ingenieure, so dass für solche Fälle der Versicherungsschutz kippen kann.

 

(Dr. Harald Scholz)




Bauträger – Unwirksame Abnahmeklausel erlaubt Rosinenpicken für Erwerber

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Unwirksame Abnahmeklausel im Bauträgervertrag führt zu einer Summierung von Nachteilen

 

BGH Urteil vom 09.11.2023, VII ZR 241/22

Leitsatz 

Es bleibt dabei, dass eine Klausel im Erwerbsvertrag, wonach der vom Bauträger bestimmte Erstverwalter das Gemeinschaftseigentum abnimmt, unwirksam ist. Es bleibt dabei, dass der Bauträger sich gegenüber Mängelansprüchen der Erwerber nicht auf die fehlende Abnahme berufen kann. Neu: Eine Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beginnt nicht allein dadurch, dass die Eigentümer zuvor Gewährleistungsansprüche durchgesetzt haben. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Erfüllungsansprüche nach 10 Jahren verjährt wären.

Sachverhalt

Der Bauträger errichtet Eigentumswohnungen und bestimmt in den Erwerbsverträgen (alle aus dem Jahr 2005), dass der von ihm in der Teilungserklärung bestimmte Erstverwalter das Gemeinschaftseigentum abnehmen soll. Eine solche Abnahmeerklärung wird auch 2005 abgegeben. In den Jahren 2007 und 2014 setzen die Eigentümer Mängelgewährleistungsansprüche durch. Im Jahr 2020 wird Kostenvorschuss für einen weiteren Mangel eingeklagt. Der Bauträger beruft sich u.a. auf Verjährung. Damit gewinnt er bis zum OLG Schleswig.

Entscheidung

Der BGH hebt die Entscheidung auf. Eine Verjährung ist auf Basis der Feststellungen des OLG nicht eingetreten.

Zunächst bestätigt der BGH seine frühere Rechtsprechung: Eine solche Abnahmeklausel, die den Erwerbern ihr Recht aus der Hand nimmt, selbst über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu entscheiden, und damit den selbst ernannten Erstverwalter betraut, ist unwirksam. Der Bauträger kann sich allerdings, wenn die Erwerber Mängelansprüche an ihn herantragen, auf die fehlende Abnahme selbst nicht berufen. Er muss sich behandeln lassen, als wenn die Abnahme wirksam erfolgt wäre.

Neu ist die Folgefrage: Das OLG Schleswig hatte angenommen, wenn sich der Bauträger so behandeln lassen muss, als wäre abgenommen, könnten sich die Erwerber „ab dem 2. Gewährleistungsfall‟ ebenfalls nicht mehr auf die fehlende Abnahme berufen – hergeleitet aus Treu und Glauben, konkret dem Verbot des selbstwidersprüchlichen Verhaltens.

Diesen Weg geht der BGH nicht mit. Die Erwerber könnten sich auf die Abnahme berufen, um Ansprüche geltend zu machen, ohne gleichzeitig den Verjährungsbeginn nach wirksamer Abnahme akzeptieren zu müssen. Diese Konsequenz sei aus dem AGB-Recht zu ziehen. Dem steht Treu und Glauben nicht entgegen. Das vermeintlich selbstwidersprüchliche Handeln ist nach den Wertungen des AGB-Rechts keines und stelle erst recht keinen unlösbaren Widerspruch dar. Der Bauträger habe bei erfolgter Inanspruchnahme auch kein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen können, dass sich die Erwerber später nicht auf die Unwirksamkeit der Abnahme berufen würden.

Ein weiterer Ausweg wird im Vorübergehen blockiert: Zwar ist rechnerisch die Verjährungsfrist für Erfüllungsansprüche (10 Jahre ab Kauf) für alle Erwerber im Jahr 2015 abgelaufen. Daraus sind für den Fall aber keine Konsequenzen zu ziehen. Wann Erfüllungsansprüche verjähren und ob das generell Auswirkungen auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüche hätte, lässt der BGH offen. Jedenfalls in der gegebenen Konstellation hilft es dem Bauträger nicht, da er sich – siehe oben – behandeln lassen muss, als ob abgenommen wäre.

Anmerkung

Seit jeher gibt es Versuche von Bauträgern, die Abnahmefrage im Vertrags zu ihren Gunsten zu gestalten. Dabei ist das Hauptinteresse – neben einem unproblematischen Ablauf -, die Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum einheitlich auf einen möglichst frühen Zeitpunkt zu legen und zu verhindern, dass der Verkauf an Nachzügler noch einmal die volle Frist von fünf Jahren auslöst.

Aus rechtlicher Sicht ist das bedenklich, wenn der zur Abnahme berufene Verwalter oder auch Sachverständige erkennbar im Lager des Bauträgers steht oder von ihm wirtschaftlich in gewisser Weise abhängig ist. Diese Fälle sind entschieden. Aber auch wenn die Personen neutral wären, würde ich meine Hand für eine solche Klausel nicht ins Feuer legen: zu wichtig ist doch das Recht, selbst über die Abnahme entscheiden zu dürfen. Zumindest müsste der Erwerber die Möglichkeit erhalten, mittels „opt out‟ wieder selbst zuständig zu werden.

Die zweite wesentliche Erkenntnis aus der Entscheidung: Schon mehrere Obergerichte hat die „Rosinenpickerei‟ gestört, die mit der Unwirksamkeit der Abnahme verbunden ist. Sollen die Erwerber denn unbegrenzt Gewährleistungsrechte geltend machen können?

Das OLG Schleswig: Wer Gewährleistungsrechte verfolgt, der muss auch akzeptieren, dass eine Verjährungsfrist läuft – unverjährbare Gewährleistungsrechte gibt es nicht. Zuvor u.a. das OLG Köln: Wer sich darauf beruft, in Wahrheit nicht abgenommen zu haben, der muss damit leben, dass die dann bestehenden Erfüllungsansprüche verjähren und dann Ansprüche wegen Mängeln ausschließen.

Der BGH: Beide Ideen werden in der Sache verworfen. Wesentlich ist nämlich eine AGB-rechtliche Sicht der Dinge. Die verwendete Klausel ist aus Sicht eines Verwendungsgegners (Erwerbers) gleichzeitig positiv und negativ. Sie sorgt für einen schnellen Erhalt der Gewährleistungsrechte (positiv), aber auch für einen frühen Verjährungsbeginn (negativ). Verwenderfreundlich ist die Auslegung, mit der man die Abnahmewirkungen trennt: Gewährleistungsansprüche ja, Verjährungsbeginn nein. Wir kennen das aus Klauselwerken, bei denen der Verwendungsgegner ihm günstige Klauseln behalten und ungünstige ablehnen darf.

Weil das so ist, ist dieses etwas schizophren anmutende Handeln der Erwerber eben kein Selbstwiderspruch und begründet kein Vertrauen des Bauträgers. Auf Erfüllungsansprüche (10 Jahre Verjährung ab Vertragsschluss) sind die Erwerber in dieser Konstellation gar nicht angewiesen, weil sie behandelt werden müssen, als ob es Gewährleistungsansprüche nach Abnahme gäbe.

Ob sich eine Lösung aus Sicht des Bauträgers ergibt, die eine ewige Gewährleistung ausschließen, bleibt weiterhin offen. Eine Möglichkeit liegt sicher darin, in den sauren Apfel zu beißen und die Abnahme nachzuholen. Und irgendwann kommen Aspekte von Treu und Glauben (z.B. Verwirkung) ins Spiel. Dazwischen bleibt wohl nach diesem Urteil nicht viel Juristisches, an das man anknüpfen könnte. Allerdings werden auch die Klauseln immer seltener, weil die Branche inklusive Notare dazulernen – für die Zukunft sind wirksame Abnahmeklauseln, bei denen die Erwerber selbst entscheiden, sicher das beste Rezept.

(Dr. Harald Scholz)




Endlich Klarheit in beA beim Signieren von Schriftsätzen der Kollegen

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Qualifiziert Signieren für Praxiskollegen geht ohne Fallstricke

 

BGH; Beschluss vom 28.02.2024, IX ZB 30/23

Leitsatz 

Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elek-
tronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes („für‟) bei der einfa-
chen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.

Sachverhalt

Alltag in der Anwaltspraxis. Eine Berufungsbegründung muss eingereicht werden. Ein Anwalt einer Sozietät verfasst den Schriftsatz, und sein Name erscheint in maschinenschriftlicher Form unter dem Schriftsatz (einfache Signatur). Die qualifizierte elektronische Signatur mittels Signaturkarte wird von einem Kollegen aus der Praxis angebracht, ohne dass der Schriftsatz selbst noch irgendwie geändert wird. Es wird kein Zusatz „für‟ angebracht, auch wird die einfache Signatur nicht auf den Kollegen umgeschrieben.

Entscheidung

Das Landgericht Koblenz ist sich nicht zu schade, die Berufungsbegründung als unzulässig zu verwerfen. Der qualifiziert signierende Anwalt trete „im Schriftsatz‟ nicht ausreichend als verantwortende Person in Erscheinung.

Der BGH hebt die Entscheidung auf: Die Berufungsbegründung ist wirksam eingelegt. Die erste Variante des § 130a ZPO ist erfüllt, denn der Schriftsatz ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Diese entspricht der eigenhändigen Unterschrift auf einem Papierschriftsatz. Es besteht – auch dies eine Parallele zur Papierwelt – kein Anlass daran zu zweifeln, dass der signierende Kollege den Schriftsatz mittels seiner Signatur auch „verantworten‟ wollte. Dies müsse nicht noch einmal zusätzlich auf dem Schriftsatz zum Ausdruck gebracht werden.

Anmerkung

Dies ist eine wichtige Entscheidung für eine funktionierende Praxis.

Wenn die qualifizierte elektronische Signatur nach § 130a ZPO allein reicht, muss gerade nicht mühsam die einfache Signatur des Kollegen gelöscht und die eigene maschinenschriftliche Unterschrift eingesetzt werden. Selbstverständlich kann ich mit meiner Signatur einen Schriftsatz verantworten, den eine Kollegin verfasst hat, deren Name als Schriftzug unter dem Schriftsatz zu lesen ist.

Dies klar zu haben bedeutet eine große Erleichterung. Wir müssen nur noch darauf achten, dass der Schriftsatz qualifiziert signiert und dann versendet wird. An dieser Stelle hat aus meiner Sicht der Leitsatz eine kleine Ungenauigkeit: Es ist nicht erforderlich, dass der Schriftsatz vom Signierenden „über sein elektronisches Anwaltspostfach‟ versendet wird, sondern das kann durchaus irgendwo aus der Praxis geschehen, aus welchem Postfach auch immer. Die qualifizierte elektronische Signatur braucht keine weiteren Absicherungen. Die Entscheidungsgründe des BGH lassen daran auch keinen Zweifel.

Abgesehen davon, dass die Entscheidung überzeugend ist und eine konsequente Fortführung der Spruchpraxis aus dem Papierzeitalter darstellt, tut es einfach gut, wie der BGH eine praxistaugliche Lösung hochhält. Von manchen Gerichten im Lande hat man eher den Eindruck, dass diese zwar selbst vorzugsweise noch per Telefax kommunizieren, aber die Anforderungen an die Anwälte, die seit Jahren zur elektronischen Übersendung verpflichtet sind, nach Möglichkeit hochsetzen – für „eine Handvoll Dollar‟ oder eben „eine glorreich verworfene Berufung‟.

(Dr. Harald Scholz)




Ein neues Dach für lau – dank Verbraucherwiderruf

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Kein Wertersatz beim Verbraucherwiderruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen

 

OLG München; Beschluss vom 19.04.2021 – 28 U  7274/20 Bau (rechtskräftig: der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss vom 10.05.2023, VII ZR 414/21)

Leitsatz 

Widerruft der nicht ordnungsgemäß über sein bestehendes Widerrufsrecht belehrte Verbraucher einen Werkvertrag, hat er für die erhaltenen Bauleistungen regelmäßig keinen Wertersatz zu leisten. Er hat auch nicht das verbaute Material zurückzugeben oder dafür Ersatz zu leisten. Ein Dach für lau!

Sachverhalt

Der Kläger hat einen Dachdeckerbetrieb. Wie es genau zu dem Auftrag kam, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Es kann gut sein, dass der Kläger vom beklagten Bauherrn auf einer naheliegenden Baustelle angesprochen und gefragt wurde, ob auch sein Dach neu gedeckt werden könne. Der Kläger mag dann einen Pauschalpreis genannt haben, der vor Ort auf einem mitgebrachten kleinen Vertragsformular festgehalten wurde. Jedenfalls fehlte es an einer schriftlichen Widerrufsbelehrung des Verbrauchers. Nach 10 Monaten sind die vereinbarten Dachdeckerarbeiten vollständig durchgeführt. Der Verbraucher erklärt den Widerruf des Vertrages.

Der Kläger verlangt der Zahlung der Rechnung von 25.000,00 EUR, anderenfalls Rückgabe oder Wertersatz für das eingebaute Material. Das Landgericht weist die Klage ab, das Oberlandesgericht hat über die eingelegte Berufung zu entscheiden.

Entscheidung

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das OLG München bestätigt das landgerichtliche Urteil.

Das Widerrufsrecht bestand, weil ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerksbetriebes geschlossen wurde (früher: Haustürwiderruf). Das normalerweise 14 Tage betragende Widerrufsrecht erlischt in einem solchen Fall erst nach einem Jahr und 14 Tagen. Dieser Zeitraum war noch nicht abgelaufen, als der Widerruf erklärt wurde.

Die Folgen sehen vor, dass jede Seite im Prinzip die erhaltenen Leistungen zurückgeben muss. Dies ist aber nicht möglich, weil die Materialien fest im Haus des Beklagten verbaut sind. Der bei einem Rücktritt sonst geschuldete Wertersatz ist nach § 357 Abs. 8 BGB nur unter engen Bedingungen zu zahlen, jedenfalls dann aber nicht, wenn keine Belehrung stattgefunden hat.

Das Material kann auch nicht zurückverlangt werden, weil es als solches nicht mehr da ist, sondern sich – so jedenfalls die übliche Sichtweise – mit dem Hausgrundstück zum einem Ganzen verbunden hat und so ins Eigentum des Bestellers übergegangen ist. Die etwas bessere Rechtsfolge beim Wertersatz im sogenannten Verbraucherbauvertrag (§ 357d BGB) kommt dem Handwerker nicht zugute, weil ein Verbraucherbauvertrag voraussetzt, dass Vertragsinhalt – grob gesagt – die Errichtung eines ganzen Hauses ist.

Anmerkung

Dieser für den Handwerker bittere Fall lässt sich auf andere Gewerke ohne weiteres übertragen.

Der Handwerker hat es doch selbst in der Hand – sagt der europäische Gesetzgeber. In der Zwischenzeit ist aber noch nicht angekommen, dass das Widerrufsrecht nicht nur für Heizdecken auf Ausflugsfahrten gilt, sondern auch im Baubereich in bestimmten Konstellationen zum Tragen kommt.

Nach unserem Eindruck entwickelt sich dafür bei bestimmten Kundengruppen langsam ein Bewusstsein dafür, wie preiswert man auf diese Art und Weise Leistungen erlangen kann. Zwar werden die Gerichte, wenn sie Absicht annehmen, das oben dargestellte Ergebnis korrigieren. Aber wann wird sich das feststellen lassen?

Handwerksbetriebe täten also besser daran, sich auf die Rechtslage einzustellen. Man kann sich zum einen bei Vertragsanbahnungen klug verhalten, sodass es erst gar nicht zum Widerrufsrecht kommt. Ansonsten sollte man sich damit beschäftigen, wie man den Auftrag mit Widerrufsrecht rechtssicher abwickelt. Ihr Bauanwalt berät Sie gerne.

Jammern und auf den Gesetzgeber schimpfen wird allemal nicht ausreichen, auch wenn wohl noch ein paar Widersprüche im Gesetz zu begradigen sein werden. Immerhin ist jeder Unternehmer in anderen Situationen auch Verbraucher und genießt dann selbst einen Schutz, der manchmal bitter nötig ist.

(Dr. Harald Scholz)




Anforderungen an die Abrechnung bei Stundenlohnansprüchen

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Anforderungen an die Abrechnung bei Stundenlohnansprüchen

 

BGH, Beschl. v. 01.02.2023 – VII ZR 882/21

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Auftragnehmer, der seine Vergütung vereinbarungsgemäß nach Stunden abrechnet, hat nur darzulegen und ggfs. zu beweisen, wie viele Stunden zu welchem Stundensatz aufgewandt wurden. Eine Differenzierung dahin, die Stunden den genauen Einzeltätigkeiten zuzuordnen und vorzutragen, welche Leistung wann erbracht wurde, ist im Ansatz nicht erforderlich. Eine unwirtschaftliche Betriebsführung hat dagegen der Auftraggeber darzulegen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin (AN) und der Beklagte (AG) schlossen einen Vertrag über die Durchführung von Malerarbeiten an 15 Reihenhäusern. Im Laufe der Zeit war die Klägerin noch mit weiteren kleineren Arbeiten beauftragt worden. Eine Abschlagsrechnung von rd. 12.000,- € wird noch gezahlt, die weiter abgerechneten 28.000 € nicht. Diesen Vergütungsanspruch macht die Klägerin nun klageweise geltend.

Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG wies die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurück: Die Klägerin habe nicht substantiiert genug dargelegt, welche zusätzlichen Arbeiten (von wem und wann) erfolgt seien und von wem sie beauftragt wurden. Die Sache geht zum BGH.

 

Entscheidung

Mit Erfolg! Der BGH hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zurück.

Das Urteil des Berufungsgerichts hat die Anforderungen an die Darstellung überspannt und daher den ausreichenden Sachvortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen sowie die angebotenen Beweise nicht erhoben (Art. 103 GG, rechtliches Gehör). Nach der Rspr. des BGH hat der Auftragnehmer bei einem zeitabhängigen Vergütungsanspruch, namentlich Stundenlohn, nur darzulegen und zu beweisen, wie viele Stunden für die Vertragsleistungen zu welchem Stundensatz aufgewandt wurden. Es ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Stunden den einzelnen Arbeiten zugeordnet oder zeitlich angegeben werden. Der Auftragnehmer hat eine solche Aufschlüsselung nur vorzunehmen, wenn diese vorher vertraglich vereinbart wurde.

Dem Besteller obliegt es hingegen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die unwirtschaftliche Betriebsführung des Unternehmers ergibt, falls er meint, die vielen Stunden seien nicht erforderlich gewesen.

Die Klägerin trug vor, sie habe für die beauftragten 15 Häuser Malerarbeiten durchgeführt, wobei sie bei den Häusern 1-6 und 15 Arbeiten im Innen- und Außenbereich und bei den Häusern 7-14 nur Arbeiten im Außenbereich vornahm. Sie hatte dargelegt, wie viele Stunden hierfür jeweils aufgewendet wurden. Der Vortrag ist ausreichend.

 

Anmerkung

Die Instanzrechtsprechung legt zuweilen die Latte des erforderlichen Vortrags reichlich hoch. Bei einem klassischen Stundenlohnvertrag ist dabei gar nicht so viel erforderlich. Die Gesamtanzahl der Stunden für die beauftragten Arbeiten reicht prinzipiell aus.

Die Ausnahmen sollte man sich vor Augen führen:

Wenn die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart ist, sind nach § 15 Abs. 3 Stundenlohnzettel einzureichen. Es ist fast einhellige Meinung, dass diese Angaben dazu enthalten müssen, wer wann welche Leistung erbracht hat.

Wenn über die Vergütung nicht gesprochen wurde, gilt der ortsübliche Preis als geschuldet. Auch dieser setzt sich im Kern aus Materialkosten und Lohnkosten sowie Zuschlägen zusammen. Hier dienen geleistete Stunden und eingesetztes Material nur als Kalkulationsgrundlage für den üblichen Preis. Da gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine bestimmte Vergütung haben möchte, deren Richtigkeit beweisen muss. Der AN tut in diesem Fall gut daran, die Kosten für die einzelnen Leistungen nachvollziehbar darzustellen.

Um bei Stundenlohnabreden Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, Abschlagsrechnungen zu schreiben und erst nachdem diese beglichen wurden oder sich die Vertragsparteien zumindest über die Stundenanzahl einig sind, weitere Leistungen zu erbringen. Nicht immer so leicht in der Praxis, aber immerhin liefen auch in diesem Fall rd. 750 Stunden auf, ohne dass eine weitere Zwischenabrechnung erfolgte.

 

(Dr. Harald Scholz und Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Antonia Hinte)