Notarhaftung – Steuergestaltung eines Übergabevertrages?

Notarhaftung

Keine Amtspflicht des Notars zur Beratung über steuergünstigere Gestaltung eines Übergabevertrages

Es bleibt dabei: Der Notar muss im Normalfall nicht über steuerliche Folgen beraten. Der lesenswerte Einzelfall des OLG Hamm zeigt aber auch, wie umkämpft dieser Grundsatz sein kann.

OLG Hamm, Urt. v. 29.5.2024 – 11 U 71/23

Amtlicher Leitsatz

Ein Notar ist nicht verpflichtet, einen Grundstücksübertragungsvertrag im Hinblick auf mögliche Steuerersparnisse der Beteiligten zu gestalten, wenn die Beteiligten von einem Steuerberater beraten werden und dem Notar keine Vorstellungen für eine bestimmte, aus steuerlichen Gründen zu wählende Vertragsgestaltung mitteilen. Mit einem Hinweis auf die mit einem Vertrag kraft Gesetzes verbundenen Steuerpflichten genügt der Notar auch seiner Belehrungspflicht, wenn ihm aus der Vertragsgestaltung resultierende evtl. Steuernachteile nicht bekannt sind und nicht bekannt sein müssen.

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt – aus abgetretenem Recht der Tochter – vom beklagten Notar Schadensersatz aufgrund der Beurkundung eines Überlassungsvertrages, mit dem ein inzwischen verstorbene Vater seiner Tochter sein Grundvermögen gegen Einräumung eines Nießbrauchs- und Wohnrechts übertrug.

Der Notar hätte auf eine Regelung hinwirken müssen, wonach die Tochter für im Grundbuch gesicherte Darlehen nach Entfall des Nießbrauchs die persönliche Haftung übernahm. Dies hätte zu einer niedrigeren Schenkungssteuer geführt. So aber sei der Tochter u.a. eine vermeidbare Steuer von 66.074,00 € entstanden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, dass es der Wunsch der Vertragsparteien gewesen sei, dass (1) die Tochter beim Tod des Vaters die Grundbesitzschulden persönlich habe übernehmen sollen, damit sie nicht einen – sonstigen -Erben treffen würden. Der Beklagte hätte (2) die Beteiligten davor warnen, zumindest aber das Aufsuchen eines Fachmanns empfehlen müssen, dass aufgrund der von ihm entworfenen Vertragsgestaltung eine besondere steuerrechtliche Gefahrenlage bestanden habe. Die Beteiligten seien ersichtlich davon ausgegangen, dass sie aufgrund der Übertragung der Grundstücke im Hinblick auf die spätere Schenkung- und Erbschaftsteuer nicht schlechter stünden als ohne Abschluss des Vertrages.

Entscheidung

Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und führt aus:

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO zu.

Der Beklagte hat bei der Beurkundung des Grundstücksübertragungsvertrages nicht gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen.

Es fällt ihm (1) kein Verstoß gegen seine Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG zur Last. Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

Eine Gestaltung mit persönlicher Übernahme der Schuld wäre zwar günstiger gewesen. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer wäre die Höhe der persönlichen Schuld vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen worden, wodurch die Steuer geringer gewesen wäre. Dieser Nachteil konnte – aufgrund des relativ geringen restlichen Vermögens des Vaters – durch das Entfallen von Erbschaftssteuer nicht kompensiert werden.

Der Beklagte hat es jedoch nicht versäumt, den Willen der Verfahrensbeteiligten umzusetzen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Parteien im Notartermin ausdrücklich um die Aufnahme einer entsprechenden Regelung baten. Sie waren steuerrechtliche Laien, sodass Ihnen die Bedeutung einer derartigen Klausel nicht bekannt war. Eine entsprechende Beratung des Steuerberaters war nicht vorangegangen.

Aus dem Urteil des BGH v. 9.12.2010 – III ZR 272/09 folgt, dass die Pflichten, die dem Notar durch § 17 Abs. 1 BeurkG auferlegt sind, gewährleisten sollen, dass dieser eine rechtswirksame Urkunde über das von den Beteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet. Dabei muss der Notar u.a. bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte übersehen, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, wobei er allerdings nicht „ins Blaue hinein“ nachzufragen braucht. Besteht dagegen ein Anhalt dafür, dass bestimmte Punkte nach dem Willen der Parteien regelungsbedürftig sein können, muss der Notar entsprechende Fragen stellen. Hierzu besteht Anlass, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft einen Aspekt aufwirft, der üblicherweise zum Gegenstand von vertraglichen Abreden gemacht wird. In diesem Fall ergibt sich Pflicht zur Nachfrage, ob die Urkundsbeteiligten eine Regelung hierzu wünschen oder bewusst davon absehen wollen. Ebenfalls besteht eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der Notar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Partei ein bestimmtes rechtliches Ergebnis herbeiführen möchte, das im Vertragsentwurf noch keine Berücksichtigung gefunden hat.

Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Durch die vom Beklagten gewählte Vertragsgestaltung war gewährleistet, dass die Darlehensschulden weiter bedient wurden. Die Regelung war insofern wirtschaftlich sinnvoll. Auch die Absicherung des Vaters bis zu seinem Tod war sichergestellt.

Eine Regelungsbedürftigkeit bestand auch dann nicht, falls im Gespräch mit dem Beklagten die Frage angesprochen wurde, was mit den Schulden passieren soll. Denn allein daraus ergibt sich für den Beklagten nicht, dass es den Vertragsbeteiligten um eine Vereinbarung zur Übernahme der persönlichen Schuld durch die Tochter nach Wegfall des Nießbrauchs gegangen wäre.

Die Problematik war den Vertragsbeteiligten im Zeitpunkt der Beurkundung nicht bewusst. Es kann somit nicht angenommen werden, dass eine Nachfrage konkrete Wünsche ergeben hätte.

Dem Beklagten ist zudem (2) nicht vorzuwerfen, dass er seiner Verpflichtung zur Belehrung über die rechtliche Tragweite des Geschäfts oder zur gestaltenden Beratung nicht genügt hätte.

Der BGH (Urt. v. 14.5.1992 – IX ZR 262/91) hat festgelegt, dass grundsätzlich ein Notar, der lediglich einen Grundstückskauf- oder Übertragungsvertrag bekundet, regelmäßig nicht nach  § 17 I BeurkG gehalten ist, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Diese gehören typischerweise nicht zum Inhalt eines Grundstücksübertragungs-vertrages, sondern ergeben sich kraft Gesetzes als Folgen daraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Notar vereinbarungsgemäß auch die steuerliche Beratung der Beteiligten übernimmt.

Auf die Folge der Schenkungs- und Erbschaftssteuerpflicht wurde allgemein gemäß § 8 Abs. 1 S. 6, Abs. 4 ErbStDV hingewiesen.

Zudem hat der Beklagte nicht gegen die allgemeine Betreuungspflicht (Warnpflicht) aus § 14 I BNotO verstoßen.

Der BGH (Urt. v. 11.2.1988 – IX ZR 77/87) hat entschieden, dass ein Notar die Beteiligten vor nicht bedachten Folgen ihrer Erklärungen zu bewahren und die nötige Aufklärung zu geben hat. Er darf es nicht geschehen lassen, dass Beteiligte, die über die rechtlichen Folgen ihrer Erklärung falsche Vorstellungen haben, durch die Abgabe der Erklärung ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden. Die betreuende Belehrungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falls Anlass zur Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden, während sich dieser wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist. Dies wiederum setzt voraus, dass der Notar die Gefährdung und die Tatsachen, aus denen sich die Gefährdung ergibt, kennt oder aus Fahrlässigkeit nicht kennt und zudem Wissen oder Anlass zu der Vermutung hat, dass sich der Beteiligte, dessen Interessen gefährdet sind, dieser Gefahr nicht bewusst ist.

Im vorliegenden Fall erscheint bereits fraglich, ob der Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen, aufgrund derer die Vertragsgestaltung ungünstig war, kannte oder hätte kennen müssen. Der geltend gemachte Steuernachteil entsteht nur, wenn die verbliebene persönliche Belastung des Übertragenden aus den Finanzierungsdarlehen höher ist als der steuerpflichtige Wert seines übrigen Vermögens, welches erst durch den Erbfall auf den Beschenkten übergeht. Auch wenn der Beklagte den Vater in dessen Scheidungsverfahren als Rechtsanwalt vertreten hatte, erscheint es fraglich, ob der Notar anlässlich der Beurkundung gehalten war, seine aus einem anwaltlichen Mandat stammenden Handakten daraufhin zu überprüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für eine steuerliche Gefahrenlage bei Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages ergeben.

Jedenfalls kann aber nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten, der weder Steuerberater noch Fachanwalt für Steuerrecht ist, überhaupt der steuerliche Nachteil bekannt war. Ihm war vielmehr bewusst, dass die Vertragsbeteiligten von einem Steuerberater beraten wurden. Er durfte deshalb darauf vertrauen, dass dieser als Fachmann eine steuerlich ungünstige Vertragsgestaltung erkennen und die Beteiligten darauf hinweisen würde. Die Tochter hatte bei ihrer Zeugenvernehmung ausdrücklich eingeräumt, dass steuerliche Fragen mit dem Beklagten nicht erörtert wurden, weil es dafür den Steuerberater gab, der hinsichtlich des vorliegenden Geschäfts u.a. die Immobilienwerte ermittelt hatte.

Demnach besteht mangels Pflichtverletzung des Beklagten kein Schadensersatzanspruch der Klägerin.

 

Anmerkung

Der Grundsatz „Keine Haftung des Notars für Steuerfragen“ ist natürlich nicht neu. Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt aber, wie viele konkrete Einzelfragen zu bedenken und wie viele Angriffe (aus Sicht des Notars) abzuwehren sind, bevor die Gerichte einmal mehr zu diesem Ergebnis kommen können. Da jeder Notar immerhin weiß, wie viele Dinge nur oder vorwiegend „wegen der Steuern“ unternommen werden, darf er sich bei der Beurkundung auch nicht immer gelassen zurücklehnen. Auf den Einzelfall kommt es an.

 

(Dr. Harald Scholz und wiss. Mitarbeiter Nils Bollenberg)