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Darf ein Gericht blind auf bestellte Sachverständigengutachten vertrauen? Nein, sagt der BGH.

Einleitung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Richter die Gutachten eines medizinischen Sachverständigen kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen hat. Unzureichende, unvollständige und zum Teil in sich widersprüchliche Ausführungen eines gerichtlichen Sachverständigen stellen keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts dar.

Leitsatz

Das Gericht verletzt den Anspruch des auf Räumung verklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es das Vorliegen der geltend gemachten unzumutbaren Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB auf der Grundlage unvollständiger, unzureichender und in sich widersprüchlicher – teils für den Mieter günstiger – Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne die gebotene weitere Beweiserhebung und zudem unter Inanspruchnahme nicht gegebener eigener Sachkunde verneint.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das sie 2021 erwarben. Der Beklagte ist seit 1982 Mieter einer Dreizimmerwohnung in Berlin. Im November 2021 erklärten die Kläger die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte widersprach der Kündigung und wies darauf hin, dass ein Umzug zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führen würde, woraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben wurde. Unter Vorlage fachärztlicher Stellungnahmen hat der Kläger zudem behauptet, er sei gesundheitlich aufgrund eines erhöhten Herzinfarkt- und Schlaganfallrisikos stark beeinträchtigt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens stattgegeben. Die Berufung, mit der sich der Beklagte gegen die Ablehnung eines Härtefalls gewandt hat, wurde vom Landgericht nach dessen persönlicher Anhörung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Landgericht habe den Anspruch des beklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gericht habe für die Entscheidung ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Bewertung der psychischen Verfassung und den Auswirkungen eines Umzugs zugrunde gelegt, obwohl dieses unvollständig, unzureichend und zum Teil in sich widersprüchlich ist. Äußerungen eines medizinischen Sachverständigen müsse der Richter kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Vermöchte der Sachverständige Unklarheiten, Zweifel oder Widersprüche weder durch schriftliche Ergänzungen des Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung auszuräumen, müsse der Richter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen. Hinsichtlich der behaupteten Herzprobleme und den damit verbundenen Folgen für den Beklagten habe der Richter zudem ebenso ein weiteres Gutachten anfertigen lassen müssen. Vielmehr habe dieser Ausführungen getroffen, die medizinische Fachkunde erfordern. Dadurch, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Landgericht als Berufungsgericht bei Einholung eines weiteren Gutachtens zu der psychischen Erkrankung sowie einer erstmaligen Begutachtung der Herzerkrankung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg.

Anmerkung

Die Entscheidung geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Der BGH schiebt der bisweilen festzustellenden „Gutachtengläubigkeit‟ der Gerichte einen deutlichen Riegel vor. Gutachten sind sorgfältig zu lesen und kritisch zu hinterfragen. Widersprüchlichem ist nachzugehen.

 

(Wiss. Mitarbeiter M. iur. Nils Bollenberg)