Architektenleistungen und Akquise
OLG Celle, Urteil vom 17.2.2010 — Aktenzeichen: 14 U 138/09
Sachverhalt
Dem Auftraggeber gehörte ein Grundstück mit einer stillgelegten Schmiede. Der mit dem Auftraggeber gut bekannte Architekt entwarf Pläne für den Umbau der Schmiede in ein Wohn- und Geschäftshaus. Verwirklicht wurde das Vorhaben später aber nicht. Der Architekt hatte viel Arbeit investiert und verlangte vom Auftraggeber Honorar. Er behauptete dazu den Abschluss eines mündlichen Architektenvertrages; der Architekt argumentierte u.a. damit, dass schon wegen seines erheblichen Aufwandes von dem Bestehen eines Architektenvertrages auszugehen sei.
Das Oberlandesgericht gab dem Auftraggeber Recht. Der Architekt hatte umsonst gearbeitet.
Entscheidung
Das OLG hat ausgeführt, dass ein Honoraranspruch des Architekten das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrages voraussetze. Für diesen sei der Architekt beweispflichtig. Ein besonderer Umfang der Tätigkeit allein genüge noch nicht, einen Vertragsschluss anzunehmen. Er setze darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Ein Vertragsschluss könne auch konkludent erfolgen oder durch Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Wille des Auftraggebers festgestellt werden könne. Mache ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, müsse er die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Ein entsprechender Vertragsschluss oder eine Vergütungsvereinbarung sei in dem zu entscheidenden Fall weder aufgrund einzelner Indizien, die für einen Vertragsschluss sprechen könnten, noch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände im Zuge der Gespräche und Verhandlungen mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen.
Der möglicherweise erhebliche Umfang der vom Architekten erbrachten Leistungen genüge nicht, um den Abschluss eines Architektenvertrages annehmen zu können. Die Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit sei fließend; aus dem Tätigwerden des Architekten allein könne aber noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Die Frage, ob ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet worden sei, hänge — so das OLG – davon ab, ob die Leistung mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt oder erbracht worden sei. Dies beurteile sich nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden auf einen solchen Willen habe schließen dürfen. Zwar könne die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten könne, auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen; dies sei hier aber nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Architekt Leistungen bis in die Leistungsphase 4 des § 15 Abs. 1 HOAI a.F. erbracht habe, heißt noch nichts. Die Rechtsprechung habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Akquisition noch nicht bei Leistungsphase 4 — und erst recht zuvor — enden müsse.